Rz. 883

Besteht eine drohende Zahlungsunfähigkeit, so ist die Stellung eines Insolvenzantrages durch eine vertretungsberechtigte Anzahl von Geschäftsführern möglich, eine Antragspflicht im Sinne des § 15a InsO liegt hingegen nicht vor (§ 18 Abs. 3 InsO).

 

Rz. 884

Nicht geregelt ist hingegen, ob in diesem Fall ohne weitere Voraussetzungen auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht eine Antragsberechtigung besteht.Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Im Falle einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer stets die Gesellschafterversammlung einberufen und ihr die Frage, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden soll, vorlegen.[1] Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach h. M. immer eine Vorlagepflicht besteht, wenn es sich um außergewöhnliche bzw. grundlegende Entscheidungen handelt.[2] Zwar besteht keine Vorlagepflicht wenn die GmbH bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, denn in diesen Fällen ist der Geschäftsführer zur Antragsstellung von Gesetzes wegen verpflichtet, sodass es auf eine Zustimmung der Gesellschafter nicht ankommt. Bei der Stellung eines Insolvenzantrages wegen drohender Zahlungsunfähigkeit liegt hingegen eine außergewöhnliche, eine Vorlagepflicht an die Gesellschafterversammlung begründende Maßnahme vor, denn es besteht noch keine Pflicht zur Antragstellung; die Gesellschafter können noch eingreifen. Insbesondere können die Gesellschafter Gegenmaßnahmen (z. B. Beschluss von Forderungsverzichten, Kapitalerhöhung etc.) ergreifen und versuchen, die Insolvenz abzuwehren.[3]

[1] Leinekugel/Skaudradszun, GmbHR 2011, S. 1121, 1123 ff.
[2] Hierzu siehe Rn. 711 ff.
[3] Leinekugel/Skaudradszun, GmbHR 2011, S. 1121, 1124; ebenda außerdem weitere Begründungen für eine Vorlagepflicht.

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