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Hat eine GmbH aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Anordnung einen Aufsichtsrat zu bestellen, obliegt ihm die Kontrolle der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 AktG). Das Recht und die Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zu kontrollieren, verdrängen jedoch nicht die Kontroll- und Überwachungsrechte der Gesellschafterversammlung und lassen diese unberührt.[1] Sind Geschäftsführungsmaßnahmen dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen, kann die Gesellschafterversammlung die fehlende oder verweigerte Zustimmung des Aufsichtsrats durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss ersetzen.[2]

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 100 m. w. N.; a. A. Lange, GmbHR 2006, S. 897, 901.
[2] Lutter/Hommelhoff, § 52 Rn. 15; str. für den obligatorischen Aufsichtsrat nach DrittelbG und MitbestG: Wie hier (mit einfacher Mehrheit gefasster Gesellschafterbeschluss reicht aus) Lutter/Hommelhoff, § 52 Rn. 49; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 254 (für DrittelbG) und 300 (für MitbestG); a. A. (mit Dreiviertel-Mehrheit gefasster Gesellschafterbeschluss erforderlich) Heermann, in Ulmer/Habersack/Löbbe, § 52 Rn. 243.

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