Rz. 724
Hat eine GmbH aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Anordnung einen Aufsichtsrat zu bestellen, obliegt ihm die Kontrolle der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 AktG). Das Recht und die Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zu kontrollieren, verdrängen jedoch nicht die Kontroll- und Überwachungsrechte der Gesellschafterversammlung und lassen diese unberührt.[1] Sind Geschäftsführungsmaßnahmen dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen, kann die Gesellschafterversammlung die fehlende oder verweigerte Zustimmung des Aufsichtsrats durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss ersetzen.[2]
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