Rz. 900
Wie bereits dargestellt, findet die Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG nur dann Anwendung, wenn es sich (i) nicht um einen obligatorischen Aufsichtsrat, sondern (ii) um einen fakultativen Aufsichtsrat handelt und in diesem Fall im Gesellschaftsvertrag die Anwendbarkeit des § 52 GmbHG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Auf ein nicht als "Aufsichtsrat" bezeichnetes Gremium kann § 52 Abs. 1 GmbHG dann analog anwendbar sein, wenn dieses Gremium eine aufsichtsratsähnliche (insbesondere Überwachungs-)Funktion hat.[1] Der fakultative Aufsichtsrat und der aufsichtsratsähnliche (d. h. mit Überwachungsfunktion ausgestattete) Beirat werden nachtstehend zusammenfassend als (fakultatives) "Aufsichtsorgan" bezeichnet.
Rz. 901
§ 52 Abs. 1 GmbHG verweist für das fakultative Aufsichtsorgan auf diverse Vorschriften des AktG, die entsprechend anzuwenden sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Im Einzelnen sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher und statutarischer Bestimmungen entsprechend anwendbar:
- § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2 AktG,
- § 95 Satz 1 AktG,
- § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5 AktG,
- § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG,
- § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG,
- §§ 105, 107 Abs. 4 AktG,
- §§ 110 bis 114, 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 AktG,
- § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG und
- §§ 170, 171 AktG.
Rz. 902
Bei § 52 Abs. 1 GmbHG handelt es sich um eine dispositive Regelung. Die Gesellschafterversammlung kann mithin für den fakultativen Aufsichtsrat und den aufsichtsratsähnlichen Beirat die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 GmbHG insgesamt oder partiell (bezüglich einzelner der vorgenannten Vorschriften, auf die § 52 Abs. 1 GmbHG verweist) ausschließen.
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