Rz. 1046

Der Gesellschaftsvertrag selbst kann die Einrichtung eines beratenden Beirates (im Folgenden: "Satzungsbeirat") vorsehen oder eine Klausel enthalten, die die Gesellschafter dazu ermächtigt, die Bildung eines beratenden Beirates zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag oder der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende, einrichtende Beschluss legt dann fest, wie viele Beiräte zu bestellen sind. Die konkrete Zusammensetzung obliegt ebenfalls den Gesellschaftern.[1] Sie können insbesondere erforderliche persönliche Voraussetzungen für eine Bestellung festlegen. Die Abschaffung des Satzungsbeirates erfolgt durch Satzungsänderung.

Wird ein beratender Beirat hingegen durch schuldrechtliche Absprachen – auf Grundlage eines Dienstvertrages, eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines Auftrags – gebildet, handelt es sich um einen Vertragsbeirat. Je nach Ausgestaltung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses kann der Vertragsbeirat zur Beratung der gesamten Gesellschaft eingesetzt werden oder lediglich der Beratung eines Gesellschafters oder einer Gesellschaftergruppe dienen. Die Einrichtung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, einen Vertragsbeirat zu gründen. Für die Abschaffung eines Vertragsbeirates ist ebenfalls ein einfacher Gesellschafterbeschluss ausreichend.

[1] Kautzsch, in Römermann, MAH-GmbH-Recht, § 18 Rn. 245.

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