Rz. 1049

Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene Geschäftsordnung für den Beirat oder durch den Gesellschafterbeschluss erfolgen.[1] Der beratende Beirat kann hierbei entweder ausschließlich oder neben dem eigentlich zuständigen Organ berufen sein.

Ergänzend wird auf das in Rn. 914 f. beschriebene Spektrum möglicher Funktionen, Aufgaben und Kompetenzen, die einem Beirat werden können, verwiesen. Werden dem Beirat allerdings umfassende Überwachungskompetenzen übertragen, handelt es sich – unabhängig von der Bezeichnung des Organs – um ein Aufsichtsorgan im Sinne des § 52 Abs. 1 GmbHG und nicht um einen beratenden Satzungsbeirat in dem hier beschrieben Sinn. Insoweit ist Vorsicht geboten, denn in diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen Abbedingung des § 52 Abs. 1 GmbHG, sofern die aktienrechtlichen Vorschriften nach dem Willen der Gesellschafter keine Anwendung finden sollen.

[1] Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 416

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