Rz. 1050

Während die Zuweisung weiterer Aufgaben an den Satzungsbeirat nach allg. M. unproblematisch möglich ist, wird in der Literatur vielfach die Meinung vertreten, ohne Ermächtigungsnorm im Gesellschaftsvertrag könne einem Vertragsbeirat nur eine beratende und repräsentative Funktion zukommen.[1] Insoweit ist zwar, dass der (schuldrechtliche) Vertragsbeirat kein Organ der Gesellschaft ist und mithin auch keine organschaftlichen Kompetenzen auf diesen übertragen werden können. Zu bedenken ist jedoch Folgendes: Auch wenn die organschaftliche Kompetenz als solche nicht auf rein schuldrechtlicher Basis "übertragen" werden kann, so steht dennoch die Möglichkeit im Raum, durch schuldrechtlichen Vertrag einem Vertragsbeirat die Ausübung organschaftlicher Befugnisse zu überlassen.

 

Rz. 1051

In der Überlassung der Ausübung von Kompetenzen der Gesellschafterversammlung an einen Vertragsbeirat dürfte eine Bevollmächtigung gem. § 164 BGB zu sehen sein. Mittels dieser Bevollmächtigung wird lediglich die Ausübung der auch weiterhin der Gesellschafterversammlung zustehenden organschaftlichen Kompetenz und nicht die Kompetenz selbst übertragen. Ob letztlich einzelne Gesellschafter die Ausübung ihres Stimmrechts auf Bevollmächtigte übertragen, wie es unbestritten zulässig ist, oder ob die Gesellschafterversammlung ihre Rechte einem anderen Gremium

[1] So z. B. Kautzsch, in Römermann, MAH-GmbH-Recht,§ 18 Rn. 248; Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, § 52 Rn. 111; Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 49 Rn. 3; Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 402.

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