Rz. 1059

Die Business Judgement Rule findet ausschließlich auf unternehmerische Entscheidungen von Anwendung. Nach der Regierungsbegründung zum UMAG[1] soll hierdurch das Handlungs- und Entscheidungsermessen des Vorstands (hier: der Geschäftsführer) geschützt werden. Die Vorschrift findet daher keine Anwendung, wo kein derartiges Ermessen besteht, also bei allen Entscheidungen und Handlungen, die durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Vertrag oder Beschluss der Gesellschaftsorgane vorgegeben sind ("Pflichtentscheidungen").[2]

 

Pflichtentscheidung

Entsprechend § 91 Abs. 2 AktG[3] muss die Geschäftsführung ein "Überwachungssystem" einrichten, "damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entscheidungen" rechtzeitig erkannt und verhindert oder korrigiert werden. Das "Ob" der Einführung eines Überwachungssystems ist damit Pflichtentscheidung, die nicht der Business Judgement Rule zugänglich ist. Die Festlegung der Einzelmaßnahmen des Überwachungssystems ist dagegen Gegenstand des unternehmerischen Entscheidungsermessens des Vorstands und damit nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG haftungsrechtlich privilegiert.[4]

 

Rz. 1060

Nichtstun ist nur dann nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG privilegiert, wenn die Untätigkeit, also das Unterlassen einer Handlung, auf einer bewussten Entscheidung beruht. Schlichte Untätigkeit ist nicht privilegiert.[5]

 

Sorgfältige Dokumentation

Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Beiräte sollten ihre Entscheidungen sorgfältig dokumentieren. Dies gilt für die Entscheidung, nichts zu tun, ebenso wie für die Entscheidung, tätig zu werden. Auch die Erwägungen und Gründe, die zu der jeweiligen Entscheidung geführt haben, sollten dokumentiert werden. Im Rechtsstreit kann ein derartiges Dokument "kriegsentscheidend" sein.

[1] RegBegr. BR-Drucks. 3/05, S. 18.
[2] Buck-Heeb, in Gehrlein/Born/Simon, § 43 Rn. 24a.; Hauschka, GmbHR 2007, S. 11, 12 f.
[3] Zur analogen Anwendung des § 91 Abs. 2 AktG auf die GmbH (eine solche bejahend): Altmeppen in Roth/Altmeppen, § 41 Rn. 15; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 33; wohl auch Terlau, in Römermann, MAH-GmbH-Recht, § 10 Rn. 69 f; a. A.: Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 61.
[4] Hauschka, GmbHR 2007, S. 11, 12 f. m.w. Beispielen.
[5] Hauschka, GmbHR 2007, S. 11, 14.

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