Rz. 1066
Nach § 43 Abs. 3 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
- entgegen § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden oder
- entgegen § 33 GmbHG eigenen Geschäftsanteile der GmbH erworben worden sind.
Rz. 1067
Das MoMiG hat das in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelte Auszahlungsverbot aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft modifiziert; ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregel des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG liegt nunmehr dann nicht vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages (§ 391 AktG) erfolgen (§ 30 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GmbHG);
- Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind (§ 30 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GmbHG);
- Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen entsprechen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Rz. 1068
Auch dann, wenn eine der vorstehenden Ausnahmen und damit keine verbotene Einlagenrückgewähr i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorliegt, ist § 64 Satz 3 GmbHG zu beachten. Erfolgt eine Zahlung entgegen dem Zahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, haftet zunächst der begünstigte Gesellschafter auf Rückgewähr der erhaltenen Leistung (§ 31 Abs. 1 GmbHG). Ist von diesem die zu erstattende Leistung nicht zu erlangen, so sind die restlichen Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Diesen wiederum haften Geschäftsführer (§ 31 Abs. 6 GmbHG) und ggf. Aufsichtsrat/Beirat (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 116 AktG) auf Schadensersatz.[1]
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