Rz. 1066

Nach § 43 Abs. 3 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn

  • entgegen § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden oder
  • entgegen § 33 GmbHG eigenen Geschäftsanteile der GmbH erworben worden sind.
 

Rz. 1067

Das MoMiG hat das in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelte Auszahlungsverbot aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft modifiziert; ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregel des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG liegt nunmehr dann nicht vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

Rz. 1068

Auch dann, wenn eine der vorstehenden Ausnahmen und damit keine verbotene Einlagenrückgewähr i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorliegt, ist § 64 Satz 3 GmbHG zu beachten. Erfolgt eine Zahlung entgegen dem Zahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, haftet zunächst der begünstigte Gesellschafter auf Rückgewähr der erhaltenen Leistung (§ 31 Abs. 1 GmbHG). Ist von diesem die zu erstattende Leistung nicht zu erlangen, so sind die restlichen Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Diesen wiederum haften Geschäftsführer (§ 31 Abs. 6 GmbHG) und ggf. Aufsichtsrat/Beirat (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 116 AktG) auf Schadensersatz.[1]

[1] Thümmel/Burkhardt, AG 2009, S. 885, 890 zur Parallel-Problematik in der AG.

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