OFD Rheinland, Verfügung v. 8.1.2007, S 2241 - 1002 - St 222
Venture Capital- und Private Equity Fonds erwerben Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften). Nach einem Zeitraum von 3 – 5 Jahren sollen die Anteile an den Gesellschaften veräußert werden.
Die Fonds sind in der Regel vermögensverwaltend tätig. Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei den o.g. Gesellschaften wird auf das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl 2004 I S. 40, EStG-Kartei NRW § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Nr. 15) sowie auf die Verfügung der OFD Düsseldorf vom 2.2.2005 (EStG-Kartei NRW § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Nr. 803) verwiesen.
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen vermögensverwaltende Venture Capital- und Private Equity Fonds einen großen Teil ihrer Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.
Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
1. Anschaffungskosten
Auch für Venture Capital- und Private Equity Fonds gelten die Regelungen des sog. Fondserlasses (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl 2003 I S. 546, RdNr. 31).
Danach ist ein geschlossener Fonds immer dann als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit besitzen, hierauf Einfluss zu nehmen (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl 2003 I S. 546, RdNr. 33).
Zu den Anschaffungskosten des Fonds gehören grundsätzlich alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl 2003 I S. 546, RdNr. 38).
Demnach sind alle Aufwendungen, die auf den Erwerb der Beteiligungen gerichtet sind, den Anschaffungskosten zuzuordnen.
Dies gilt insbesondere für:
- Gründungskosten,
- Haftungsvergütungen des Komplementärs,
- Managementgebühr geschäftsführender Gesellschafter,
- Treuhandvergütungen,
- Kosten der Prospekterstellung,
- Konzeptions- und Projektierungskosten,
- Marketingaufwand,
- Eigenkapitalvermittlungsprovisionen,
- Rechtsberatungskosten.
2. Übrige Aufwendungen
Weitere Aufwendungen vermögensverwaltender Venture Capital- und Private Equity Fonds, die nach diesen Grundsätzen nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen sind, können regelmäßig nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, weil bei diesen Fonds die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht.
3. Umqualifizierung der Einkünfte
Werden Anteile an der vermögensverwaltenden Gesellschaft von Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten, sind diesen im Rahmen des Feststellungsverfahrens Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen (BMF-Schreiben vom 29.4.1994, BStBl 1994 I S. 282).
Die Umqualifizierung und ggf. Umrechnung der Einkunftsanteile in betriebliche Einkünfte ist auf der Ebene des Gesellschafters im Folgebescheid vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 29.4.1994, BStBl 1994 I S. 282, BFH-Beschluss vom 11.4.2005, GrS 2/02, BStBl 2005 II S. 679).
4. Gewerbliche Fonds
Bei gewerblichen oder gewerblich geprägten Gesellschaften gelten die Ausführungen zu den Anschaffungskosten entsprechend. Mangels Unterscheidung zwischen Einkunfts- und Vermögensebene gehören die nach Tz. 2 verbleibenden Aufwendungen zu den Betriebsausgaben.
5. Dachfonds
Erwirbt der Venture Capital-/Private Equity Fonds Anteile an anderen Fonds (Zielfonds) handelt es sich bei ihm um einen sog. Dachfonds. Für die jeweiligen Zielfonds erfolgt regelmäßig ebenfalls eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, bei der die vorgenannten Regelungen zu beachten sind. Kommt eine solche Feststellung nicht in Betracht (z.B. weil der Dachfonds sich als einziger Inländer an einem ausländischen Zielfonds beteiligt), sind die anteiligen Einkünfte entsprechend den o.g. Ausführungen im Feststellungsverfahren des Dachfonds zu ermitteln und anzusetzen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2