Leitsatz
Die Veräußerung einer selbstgenutzten Ferienwohnung innerhalb der Spekulationsfrist hat einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zur Folge. Sie ist nicht wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Besteuerung ausgenommen,
Sachverhalt
Die Klägerin hatte innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Einfamilienhaus zur Hälfte von ihrem Vater und zur anderen Hälfte von ihrem Bruder erworben. Nachdem das Haus zunächst an den Vater vermietet wurde, nutze sie das Gebäude bis zur Veräußerung für zeitweilige Erholungsaufenthalte. Ihren Hauptwohnsitz behielt sie während der gesamten Zeit an einem anderen Ort bei. Das FA behandelte die Veräußerung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, weil das Gebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts liegen die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (Nutzung der Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung) nicht vor. Ein Wirtschaftsgut diene eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Der Begriff der Selbstnutzung erfordere eine hinreichend ausgestattete Wohnung, die dem Eigentümer jederzeit zur selbständigen Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Vater der Klägerin auf der Grundlage eines Mietvertrags könne in diesem Sinne nicht der Klägerin zugerechnet werden.
Die Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren) lägen ebenfalls nicht vor. Eine Eigennutzung in diesem Sinne komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem veräußerten Objekt um eine Zweitwohnung der Klägerin handelte, die sie Sicht aus beruflichen Gründen vorhielt, sondern im Wesentlichen für Ferienaufenthalte genutzt hatte. Das Finanzgericht hält es mit dem Gesetzeszweck nicht für vereinbar, auch solche Zweitwohnungen zu begünstigen, die nicht aus beruflichen Gründen vorgehalten und zeitweise, ggf. auch nur kurzfristig, genutzt werden, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgesehen sind.
Normzweck des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in seinen beiden Varianten sei die Förderung der beruflichen Mobilität. Die Steuerbegünstigung solle einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht erschweren. Könne dieser Normzweck bei einer nur zeitweisen, auch nur kurzfristigen Zweitwohnung, die aus beruflichem Anlass vorgehalten wird, als erfüllt angesehen werden, sei dies bei einer zu Erholungszwecken vorgehaltenen Zweitwohnung nicht ersichtlich.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt (Az beim BFH IX R 37/16). Einsprüche bei vergleichbaren Sachverhalten können deshalb zum Ruhen gebracht werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 18.10.2016, 8 K 3825/11