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Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils – Ermittlung des Veräußerungsgewinns

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Kommentar

1. Wird der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert, den der Veräußerer zuvor sukzessiv zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hatte, ist der Buchwert des veräußerten Teilgesellschaftsanteils im Wege einer Durchschnittsbewertung zu ermitteln ( Mitunternehmerschaft ).

2. Überläßt der Testamentserbe dem das Testament anfechtenden Erbprätendenten, der zugleich als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommt, zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten Wirtschaftsgüter aus dem Nachlaß, ist der Empfänger steuerlich wie ein Erbe zu behandeln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.02.1997, IV R 15/96

Anmerkung:

Das vorausgegangene Verfahren betraf die Höhe des Veräußerungsgewinns aus der Übertragung eines Teils eines Kommanditanteils ( Kommanditgesellschaft ; Veräußerungsgewinn ).

Wird ein Kommanditanteil im ganzen veräußert, ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis – nach Abzug der Veräußerungskosten – den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt ( § 16 Abs. 2 EStG ). Mit dem Wert des Anteils am „Betriebsvermögen” ist dessen Buchwert gemeint. Von diesem Buchwert ist auch bei der Veräußerung eines Bruchteils des Anteils auszugehen.

Im Regelfall wird der Buchwert eines Anteils mit dem entsprechenden Festkapitalkonto in der letzten Schlußbilanz identisch sein (BFH, Urteil v. 3. 7. 1991, X R 163-164/87, BStBl 1991 II S. 802). Im Streitfall lag jedoch eine Besonderheit vor, denn der Anteil beruhte auf verschiedenen Erwerbsvorgängen: Nach dem schenkweisen Erwerb eines Anteils von 10% folgte der Erwerb eines Anteils von 17% aufgrund eines Erbvergleichs . Schließlich wurde noch ein weiterer Anteil von 5% gegen Entgelt hinzuerworben. Der hiernach auf 32% angewachsene Anteil wurde in der Bilanz mit seinem Nominalbetrag in einem Festkapitalko...

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    BFH IV R 15/96
    BFH IV R 15/96

      Entscheidungsstichwort (Thema) Berechnung des Veräußerungsgewinns bei der Übertragung des Bruchteils an einem Gesellschaftsanteil - Auslegung eines Erbvergleichs: Behandlung des Erbprätendenten als Miterbe, unentgeltlicher Erwerb einer KG-Beteiligung, ...

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