1.1 Übertragbarkeit
GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei übertragbar; sie können veräußert und vererbt werden. Eine Einschränkung kann sich jedoch aus den individuellen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen der GmbH-Gesellschafter ergeben.
Beschränkung der Übertragung
In der Praxis enthalten viele Gesellschaftsverträge bzw. die Satzung einschränkende Regeln für die Veräußerung eines GmbH-Anteils. So kann z. B. die Übertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig sein, oder diese können ein Vorkaufsrecht geltend machen. Deshalb empfiehlt sich vor jeder Veräußerung ein prüfender Blick in den Gesellschaftsvertrag.
Wie bei jedem Veräußerungsgeschäft ist zwischen dem obligatorischen Rechtsgeschäft – der Verpflichtung zur Abtretung (Verpflichtungsgeschäft) – und dem dinglichen Rechtsgeschäft – der Abtretung selbst – zu unterscheiden.
1.2 Beurkundung
Die Differenzierung in Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ist auch relevant, da das Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung formbedürftig ist. Diese Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung.
Beurkundung im Ausland
Um die hohen inländischen Notarkosten zu vermeiden, wird gelegentlich eine Beurkundung einer Geschäftsanteilsübertragung bei einem ausländischen Notar erwogen. Die Wirksamkeit ist in der Praxis und der Literatur umstritten, vor allem nach der Änderung des GmbHG durch das MoMiG. Zu fordern ist zumindest, dass die jeweilige Beurkundung gleichwertig zu einer deutschen Beurkundung ist; dies wird z. B. für einige Kantone in der Schweiz anerkannt.
Anders hingegen bei Vorgängen, die beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden müssen, wie z. B. eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Hier tendiert zumindest noch ein Teil der Stimmen in der Literatur weiterhin zu einer Beurkundungspflicht durch einen deutschen Notar.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich vorab beim Registergericht anzufragen, ob die angestrebte Beurkundung durch einen ausländischen Notar auf Bedenken stößt.
1.3 Gesellschafterliste
Die Gesellschafterliste hat eine wichtige Bedeutung, denn nach § 16 GmbHG gilt als Gesellschafter, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Vor einem Erwerb eines Anteils ist es damit wichtig, die beim Registergericht hinterlegte Auflistung einzusehen; dies übernimmt ein deutscher Notar. Wer dies geprüft hat, kann selbst dann einen Geschäftsanteil wirksam erwerben, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer, jedoch in der Gesellschafterliste aufgeführt ist – sog. gutgläubiger Erwerb.
Nach einem Erwerb sollte überprüft werden, ob der Notar (oder alternativ der Geschäftsführer) den Gesellschafterwechsel dem Amtsgericht durch die Übermittlung einer neuen Gesellschafterliste mitgeteilt hat.
1.4 Veräußerung
Eine Veräußerung erfordert, dass das Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere übertragen wird. Basis dieser Übertragung ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind.
Im wirtschaftlichen Sinne mit einer Veräußerung vergleichbar und dieser damit gleichgestellt werden:
- eine steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarungstreuhand;
- die Zahlung eines Aufgelds, das ein Altgesellschafter von einem Neugesellschafter bei einer Kapitalerhöhung erhält;
- die Einbringung einer erforderlichen Mindestbeteiligung aus dem Privatvermögen in ein betriebliches Gesamthandsvermögen;
- eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft;
- die Übertragung von Anteilen auf eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten (offene Sacheinlage).
Die Einräumung einer Option zum Erwerb von Anteilen ist (noch) keine Veräußerung. Auch die Überführung einer erforderlichen Mindestbeteiligung in ein Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ist keine Veräußerung. Sie löst daher die Rechtsfolgen des § 17 EStG nicht aus. Folglich zwingt auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b EStG bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen zur Fortführung der nicht realisierten Wertsteigerung.
Zwar wird bei einer Veräußerung im Regelfall das zivilrechtliche Eigentum an den Anteilen übertragen, es genügt jedoch bereits ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.