GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei übertragbar; sie können veräußert und vererbt werden.[1] Eine Einschränkung kann sich jedoch aus den individuellen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen der GmbH-Gesellschafter ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkung der Übertragung

In der Praxis enthalten viele Gesellschaftsverträge bzw. die Satzung einschränkende Regeln für die Veräußerung eines GmbH-Anteils.[2] So kann z. B. die Übertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig sein, oder diese können ein Vorkaufsrecht geltend machen. Deshalb empfiehlt sich vor jeder Veräußerung ein prüfender Blick in den Gesellschaftsvertrag.

Wie bei jedem Veräußerungsgeschäft ist zwischen dem obligatorischen Rechtsgeschäft – der Verpflichtung zur Abtretung (Verpflichtungsgeschäft) – und dem dinglichen Rechtsgeschäft – der Abtretung selbst – zu unterscheiden.

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