Wie eingangs bereits erwähnt, ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung und den sich ergebenden Folgen danach zu differenzieren, welchen Vermögensbereichen die veräußerten GmbH-Anteile zugeordnet waren. Insbesondere ist relevant, ob die veräußerten Anteile

  • dem Privatvermögen des Anteilseigners,
  • dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft

oder

  • dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft

zuzurechnen waren.

Je nach der Zuordnung ergeben sich völlig unterschiedliche steuerrechtliche Rechtsfolgen und teilweise ganz erhebliche Unterschiede bei der steuerlichen Belastung des Veräußerungsgewinns bzw. der Abzugsmöglichkeit eines Veräußerungsverlustes. Diese Unterschiede werden nachfolgend im Detail dargestellt.

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