Wie hoch die Anschaffungskosten für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind, bestimmt sich nach den allgemeinen steuerlichen Regeln. Zumindest soweit es sich um geleistete Zahlungen auf das Nennkapital der Gesellschaft bzw. um eine Zahlung auf den vereinbarten Kaufpreis für einen GmbH-Anteil handelt, wird die Bestimmung der Anschaffungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts regelmäßig unproblematisch sein.

Anders ist dies oftmals für nachträgliche Anschaffungskosten. In der Praxis gehören hierzu vor allem ausgefallene Finanzierungshilfen, wie z. B. wertlos gewordene Darlehen oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft. Die Darstellung dieses umfangreichen Bereichs würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Hingewiesen wird dazu auf die umfassend dargelegte Auffassung der Finanzverwaltung.[1]

Erwähnt werden soll jedoch, dass ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen i. d. R. nicht in Höhe des Nennwerts zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Vielmehr ist nur der noch werthaltige Teil (Teilwert) des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise maßgebend.[2]

Und hingewiesen wird auch noch auf die geänderte Rechtslage nach Aufhebung des sog. Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG[3]. Der BFH[4] lehnt die bisherige Wertung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten ab. Dies gilt aber aus Vertrauensschutzgründen erst, wenn die Finanzierungshilfe nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils (= 27.9.2017) geleistet worden ist.

 
Achtung

Gesetzliche Regelung zu nachträglichen Anschaffungskosten

Für Veräußerungen und gleichgestellte Vorgänge nach dem 31.7.2019 hat der Gesetzgeber die Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten bzw. die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung in § 17 Abs. 2a EStG definiert.

Darlehensverluste können als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen[5] berücksichtigt werden, wenn das Darlehen nach dem 31.12.2008 gewährt worden ist. Hierbei ist allerdings die ab VZ 2020 geltende nur begrenzte Verlustverrechnung für Beträge größer 20.000 EUR zu beachten.[6]

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