Leitsatz
§ 14 UmwStG 1995 fingiert im Fall des Formwechsels einen Vermögensübergang. Daher trat die in § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 angeordnete GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung des Betriebs einer Personengesellschaft oder eines Anteils an einer solchen Gesellschaft bereits vor Änderung der Vorschrift durch das StEntlG 1999 /2000 /2002 auch dann ein, wenn der Veräußerung eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vorangegangen war (Bestätigung der Rechtsprechung).
Maßgeblich ist der erzielte Veräußerungsgewinn und nicht der Gewinn, der zum Umwandlungsstichtag zu erzielen gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 14, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4 UmwStG
Sachverhalt
Eine GmbH war formwechselnd in die klagende GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Der maßgebende Gesellschafterbeschluss war im August 1998 gefasst worden und wirkte auf den 1.1.1998 zurück.
Im Dezember 1998 wurden die Kommanditanteile mit Wirkung zum Jahresende veräußert. Mit dem Erwerber hatten zuvor mehr als ein Jahr dauernde Verkaufsverhandlungen stattgefunden, die im Verlauf des Jahrs 1998 zur Steigerung des 1997 gebotenen Kaufpreises von 60 Mio. DM auf 140 Mio. DM geführt hatten.
Das FA erfasste den Veräußerungsgewinn von ca. 4 Mio. DM bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags für das Jahr 1998.
Die KG war der Meinung, der Gewinn unterliege nicht der GewSt, hilfsweise unterliege nur der 1997 gebotene Kaufpreis der GewSt, weil die Kaufpreissteigerung keine stillen Reserven, sondern einen "strategischen Überpreis" beinhalte.
Mit ihrem Hauptantrag hatte die KG beim FG Erfolg (EFG 2007, 390).
Entscheidung
Der BFH war anderer Auffassung und hielt die Klage insgesamt für unbegründet. Der Formwechsel gelte als Vermögensübergang. Das Gesetz dürfe aus Praktikabilitätsgründen an den später von der Personengesellschaft erzielten Gewinn anknüpfen.
Hinweis
1. Die Entscheidung enthält – wie schon die Leitsätze signalisieren – keine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung des BFH. Sie bestätigt vielmehr die Grundsätze, die der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 11.12.2001, VIII R 23/01 (BFH-PR 2002, 223) aufgestellt hat. Nachdem auch der VIII. Senat seine Meinung zwischenzeitlich nochmals bestätigt hat (Urteil vom 20.11.2006, VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793), kann der Rechtsanwender jetzt von einer gefestigten Rechtsprechung des BFH ausgehen, die allerdings ggf. noch vom BVerfG überprüft werden wird.
2. In der Sache geht es um eine Formulierung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, die mittlerweile korrigiert worden ist. Das Gesetz hatte früher dort ausdrücklich nur den Vermögensübergang erwähnt, während § 18 Abs. 1 UmwStG auch einen ausdrücklichen Hinweis auf den Formwechsel enthielt. Der BFH hält die unterschiedlichen Formulierungen in Abs. 1 und Abs. 4 der Vorschrift für ein Redaktionsversehen. Aus den anderen Regelungen des UmwStG ergebe sich, dass der Formwechsel dem Vermögensübergang gleichstehen solle. Dies sei auch der Sache nach gerechtfertigt.
3. Das Gesetz stellt die gewerbesteuerliche Verhaftung der stillen Reserven der früheren Kapitalgesellschaft sicher, indem es Veräußerungsgeschäfte der späteren Personengesellschaft der Besteuerung unterwirft. Dies hält der BFH für eine praktikable und zulässige Lösung. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, welche stillen Reserven im Zeitpunkt des Formwechsels bereits existierten. Maßgeblich sind die bei Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven. Dies kann für die Gesellschaft günstig oder ungünstig sein, je nachdem, wie sich die stillen Reserven nach dem Formwechsel entwickeln. Wie der Besprechungsfall zeigt, kann man sich gegen die Besteuerung gesteigerter stiller Reserven nicht mit Erfolg wehren.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.6.2007, IV R 58/06