Leitsatz
Aufwendungen eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA wegen des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung stellen keine Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG dar.
Normenkette
§ 17 EStG
Sachverhalt
Der in den USA ansässige Kläger erzielte im Streitjahr aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen einen Gewinn, den das FA der inländischen Besteuerung unterwarf. Im Einspruchsverfahren teilte der Kläger mit, der Veräußerungsgewinn werde auch in den USA besteuert. Er beantragte deshalb ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. An dem Verfahren beteiligte sich der Kläger aktiv. Dafür hatte er Beratungskosten zu tragen, die er als Veräußerungskosten gewinnmindernd ansetzte. Der Kläger argumentierte, es sei schlechterdings nicht denkbar, die Kosten eines Verständigungsverfahrens der privaten Sphäre zuzurechnen.
Das FG (FG Köln, Urteil vom 26.4.2012, 10 K 2440/11, Haufe-Index 3114423, EFG 2012, 1550) gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, was für die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens gelte, müsse erst recht für Kosten gelten, die den Zweck hätten, ein finanzgerichtliches Verfahren zu vermeiden. Das sei bei den Aufwendungen für ein Verständigungsverfahren der Fall. Die Kosten für ein finanzgerichtliches Verfahren können nach der Rechtsprechung des BFH als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit es im Verfahren z.B. um Fragen der Gewinnermittlung geht, denn Prozess- und Beratungskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (BFH, Urteil vom 13.4.2010, VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038).
Entscheidung
Von diesen allgemeinen Grundsätzen geht auch der BFH aus. Danach sind die Kosten für das Verständigungsverfahren zumindest mittelbar durch die Veräußerung veranlasst. Sie werden also nicht etwa der Privatsphäre zugerechnet. Gleichwohl mindern sie nicht den Veräußerungsgewinn. Es geht nämlich nicht um die Qualifikation als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern um den – wie dargestellt – engeren Begriff der Veräußerungskosten. Der BFH hat deshalb noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass § 17 EStG einen darüber hinausgehenden Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht kennt. Danach war die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hinweis
1. Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG sind nur solche Kosten, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, d.h. durch sie wirtschaftlich veranlasst sind.
2. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit einem doppelbesteuerungsrechtlichen Verständigungsverfahren sind nicht in dieser Weise durch die Veräußerung veranlasst. Ein solches Verständigungsverfahren dient nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinn zusteht. Auslösendes Moment für das Verständigungsverfahren ist auch nicht die Veräußerung selbst, sondern der Streit darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht an dem aus der Veräußerung erzielten Gewinn zusteht.
3. Ein vergleichbar unmittelbarer sachlicher Zusammenhang wie bei Notarkosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren besteht insofern nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.10.2013 – IX R 25/12