Leitsatz
1. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht auch dann auf den Erwerber über, wenn dieser alsbald nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts dessen Aufhebung oder Rückabwicklung betreibt und das Geschäft später tatsächlich rückgängig gemacht wird.
2. Überträgt der Erwerber einer wesentlichen Beteiligung diese in der Folge auf den Veräußerer zurück, weil der Veräußerer ihn über den Wert der Beteiligung getäuscht hat, so ist die Rückübertragung eine Veräußerung i.S. des § 17 EStG . Soweit er den gezahlten Kaufpreis wegen Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Veräußerers nicht zurückerlangen kann und der entstandene Schaden nicht durch realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte kompensiert wird, liegt deshalb für den Erwerber ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Veräußerungsverlust vor.
3. Der Zeitpunkt des Rechtsübergangs und damit der Entstehung eines Veräußerungsverlustes richtet sich, wenn die den Verlust auslösende Übertragung zivilrechtlich nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, nach dem betreffenden ausländischen Recht.
4. Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft ist nach dem DBA-USA 1964/65 auch dann nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft ausschließlich aus in den USA belegenem Grundbesitz besteht.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 , DBA-USA 1954/65 Art. IX, , DBA-USA 1954/65 Art. IX A, , DBA-USA 1954/65 Art. XV Abs. 1 Buchst. b
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.10.1999, I R 43, 44/98
Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger hatten von dem Veräußerer V sämtliche Anteile einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft erworben, deren Vermögen aus einer Farm in den USA bestand. Der Erwerb wurde später wegen Täuschungshandlungen des V über den Wert der Farm rückabgewickelt . Dabei erlitten die Kläger einen erheblichen Verlust, da sie von V nur einen Teil ihrer Zahlungen zurück erhielten und Prozesskosten entstanden waren. Das FA und das FG lehnten die Berücksichtigung der Verluste mit der Begründung ab, die Kläger hätten ihre Anteile an V nicht veräußert, sondern zurück gegeben.
Der BFH folgte dem nicht. Als maßgeblich sieht der Senat an, dass die Kläger nach US-amerikanischem Recht Anteilseigner und damit auch wirtschaftliche Eigentümer der Anteile geworden sind. Die anschließende Rückabwicklung ist als vom Erwerb zu trennender erneuter Veräußerungsvorgang zu werten. Der Entgeltlichkeit der Rückveräußerung steht nicht entgegen, dass es sich bei den Zahlungen des V möglicherweise um Schadensersatz gehandelt hat. Denn entscheidend ist, ob eine den Verlust kompensierende Leistung vorliegt.
Das DBA USA steht der Verlustberücksichtigung nicht entgegen, da es sich nicht um Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, sondern um die Veräußerung von Anteilen an einer (Grundstücke besitzenden) Kapitalgesellschaft handelt.
Hinweis : Die Entscheidung betrifft den Streitzeitraum 1984/1985, d.h. unter Geltung des § 2a i.d.F. bis 1991 . Ab Vz. 1992 dürfen Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden ( § 2a Abs. 1 Nr. 3, 4 EStG i.d.F. durch das StÄG 1992).