Arbeitnehmer können in jedem Fall einen Antrag auf Veranlagung stellen, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Den Antrag auf Veranlagung kann immer nur der Steuerpflichtige selbst stellen, nicht derjenige, der den Erstattungsanspruch – wirksam – gepfändet hat.
6.1 Antragsfrist
Ein Antrag auf Veranlagung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) gestellt werden. Dabei gilt nur die 4-jährige Verjährungsfrist, nicht auch die 3-jährige Anlaufhemmung. Der Antrag auf Veranlagung wird dadurch gestellt, dass der Arbeitnehmer bei dem zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreicht.
Der Antrag ist an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat. Nach einem Umzug ist das neue Finanzamt auch für die Veranlagung zurückliegender Jahre zuständig.
6.2 Antragsgründe
Die folgenden Umstände bzw. Vergünstigungen können im Rahmen der Veranlagung zu einer Erstattung führen:
- Der Arbeitslohn ist im Laufe des Jahres erhöht oder herabgesetzt worden. Aufgrund des progressiven Tarifs kann dies zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug führen. Diese Nachteile lassen sich jedoch im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ausgleichen. Das Entsprechende gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Jahres berufstätig war, z. B. wegen längerer Krankheit (außerhalb der Lohnfortzahlung), Arbeitslosigkeit oder Elternzeit.
- Die Steuerklasse oder die Zahl der Kinder haben sich im Laufe des Jahres geändert. Auch hier kann der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber einen Ausgleich bringen.
- Die Werbungskosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (bzw. Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bei Versorgungsbezügen).
- Die Sonderausgaben (z. B. Kirchensteuer, Spenden, Schuldgeld etc.) übersteigen den Betrag von 36 EUR bei Ledigen bzw. von 72 EUR bei Ehegatten und bezüglich dieser Beträge wurde kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt.
- Die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen übersteigen die bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen bzw. die Vorsorgepauschale.
- Kinderbetreuungskosten sind bei den Sonderausgaben anzuerkennen.
- Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art übersteigen die zumutbare Belastung oder es liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags/Pauschbetrags aufgrund einer Behinderung vor, der bisher nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
- Für einen Teil der Einkünfte, z. B. eine Abfindung, kommt als Tarifermäßigung die sog. Fünftelregelung, in Betracht.
- Es ist eine Steuerfreistellung für ausländische Einkünfte zu gewähren.
- Es sind Verluste desselben Jahres aus einer anderen Einkunftsart anzurechnen, insbesondere Vermietungsverluste. Das gilt auch für Verluste des Ehegatten.
- Verluste des nächsten Jahres werden zurückgetragen (Verlustrücktrag). Das Gleiche gilt, wenn Verluste aus Vorjahren zu berücksichtigen sind (Verlustvortrag).
- Es ist Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen, z. B. für Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Kapitalerträge wegen des Sparer-Pauschbetrags insgesamt steuerfrei bleiben, z. B. weil der Arbeitnehmer seiner Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt hat.
- Ein alleinstehender Arbeitnehmer kann wegen der Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen (4.260 EUR, ggf. zzgl. 240 EUR für jedes weitere, begünstigte Kind).
- Der Arbeitnehmer kann die Steuerermäßigung für Parteispenden in Anspruch nehmen.
Dem Arbeitnehmer steht ein Steuerabzugsbetrag wegen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder wegen der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zu und er hatte sich wegen dieser Steuerermäßigungen keinen Freibetrag bei den ELStAM eintragen lassen.
Die Einkommensteuer ist wegen einer Belastung mit Erbschaftsteuer aus demselben oder einem der 4 vorhergehenden Jahre zu kürzen.
- Dem Arbeitnehmer steht ein Steuerabzugsbetrag wegen einer energetischen Gebäudesanierung zu und er hatte sich wegen dieser Steuerermäßigung keinen Freibetrag bei den ELStAM eintragen lassen.