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Veranlagung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

Dominic Eser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die besonderen Veranlagungsformen für Ehegatten setzen das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft voraus. Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft werden deshalb wie Alleinstehende einzeln veranlagt. Die Auswirkungen der Veranlagungsform liegen nicht nur im Tarif, sondern auch bei einer Reihe weiterer steuerlicher Vergünstigungen. Dem Grundsatz nach lassen sich drohende Nachteile durch eine gezielte Gestaltung des jeweiligen Sachverhalts vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten §§ 25, 26, 26b und 32a EStG.

1 Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

1.1 Steuertarif

Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft werden einzeln veranlagt. Dabei handelt es sich um die Einzelveranlagung für Alleinstehende, nicht etwa um die deutlich anders geregelte Einzelveranlagung von Ehegatten.[1] Das Ehegatten-Wahlrecht steht den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu. Sie können deshalb den Splittingtarif grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Ausnahmen gelten allein für Verwitwete und für Geschiedene.[2]

Die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft können jedoch Nachteile im Bereich des Tarifs vermeiden, indem sie durch Verlagern von Einkommen und/oder Verlusten ihre jeweiligen zu versteuernden Einkommen weitgehend angleichen. Interessante Möglichkeiten bieten die Übertragung von Grundvermögen bzw. – meist günstiger – die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse bei Erwerb von Grundbesitz.

 
Praxis-Beispiel

Gestaltung beim Erwerb von Mietwohngrundstücken

Die Partner erzielen bisher Einkünfte in unterschiedlicher Höhe. Als Vermögensanlage und als Mittel zur Steuerersparnis wollen sie eine Eigentumswohnung erwerben und vermieten. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es günstiger, wenn der besser verdienende Partner Alleineigentüme...

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