Zusammenfassung
Die besonderen Veranlagungsformen für Ehegatten setzen das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft voraus. Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft werden deshalb wie Alleinstehende einzeln veranlagt. Die Auswirkungen der Veranlagungsform liegen nicht nur im Tarif, sondern auch bei einer Reihe weiterer steuerlicher Vergünstigungen. Dem Grundsatz nach lassen sich drohende Nachteile durch eine gezielte Gestaltung des jeweiligen Sachverhalts vermeiden.
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten §§ 25, 26, 26b und 32a EStG.
1 Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
1.1 Steuertarif
Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft werden einzeln veranlagt. Dabei handelt es sich um die Einzelveranlagung für Alleinstehende, nicht etwa um die deutlich anders geregelte Einzelveranlagung von Ehegatten. Das Ehegatten-Wahlrecht steht den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu. Sie können deshalb den Splittingtarif grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Ausnahmen gelten allein für Verwitwete und für Geschiedene.
Die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft können jedoch Nachteile im Bereich des Tarifs vermeiden, indem sie durch Verlagern von Einkommen und/oder Verlusten ihre jeweiligen zu versteuernden Einkommen weitgehend angleichen. Interessante Möglichkeiten bieten die Übertragung von Grundvermögen bzw. – meist günstiger – die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse bei Erwerb von Grundbesitz.
Gestaltung beim Erwerb von Mietwohngrundstücken
Die Partner erzielen bisher Einkünfte in unterschiedlicher Höhe. Als Vermögensanlage und als Mittel zur Steuerersparnis wollen sie eine Eigentumswohnung erwerben und vermieten. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es günstiger, wenn der besser verdienende Partner Alleineigentümer der Wohnung wird und deshalb den (gesamten) Vermietungsverlust mit seinen Einkünften verrechnen kann. Soweit der andere Partner Eigenkapital investiert, ist es oft vorteilhaft, wenn er dem Grundstückskäufer die Mittel als Darlehen (mit ordnungsgemäßem Vertrag und ordnungsgemäßer Durchführung) zur Verfügung stellt. Beim Darlehensgeber fallen positive Kapitaleinkünfte nur insoweit an, als der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird. Der Darlehensnehmer kann die gezahlten Zinsen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen und dadurch seinen Vermietungsverlust aufstocken bzw. den Gewinn schmälern.
Maßstab des Fremdvergleichs beachten
Es ist stets zu empfehlen, bei Verträgen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft wie bei Verträgen zwischen Ehegatten die strengen Maßstäbe des Fremdvergleichs zu beachten.
1.2 Verdopplung von Freibeträgen
Bei der Zusammenveranlagung verdoppeln sich bestimmte Freibeträge, die im Rahmen einer Einzelveranlagung für Alleinstehende nur einfach abgezogen werden können:
- der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR auf 2.000 EUR;
- die Höchstbeträge für Parteispenden, und zwar sowohl die Steuerermäßigung von 50 % der Ausgaben (1.650 statt 825 EUR) als auch der zusätzliche Spendenabzug von 3.300 statt 1.650 EUR;
- der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Bei 2 Einzelveranlagungen wird der Höchstbetrag für jeden Partner getrennt berechnet;
- der zusätzliche Spendenhöchstbetrag von 2 Mio. EUR statt 1 Mio. EUR für Zuwendungen in den sog. Vermögensstock einer Stiftung.
1.3 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
In diesem Bereich genießen unverheiratete Eltern nur dann steuerliche Vorteile gegenüber Ehegatten, wenn sie getrennte Wohnungen nutzen und getrennte Haushalte führen. Bei gemeinsamer Haushaltsführung gelten die Partner nämlich nicht mehr als alleinerziehend. Sie können deshalb den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Bei getrennten Wohnungen kann einer der Partner den Entlastungsbetrag von 4.260 EUR (zzgl. jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind) in Anspruch nehmen, wenn er mit mindestens einem Kind, für das er einen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld hat (aber nicht mit einer anderen, "schädlichen" Person), in Haushaltsgemeinschaft lebt. Beide Partner können den Entlastungsbetrag erhalten, wenn sie in getrennten Wohnungen jeweils mit einem Kind einen gemeinsamen Haushalt führen.
1.4 Kinderfreibetrag
Den Partnern der eheähnlichen Gemeinschaft steht der Kinderfreibetrag für ein gemeinsames Kind grundsätzlich je zur Hälfte zu. Ein Partner kann nur dann den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags beantragen, wenn zwar er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachgekommen ist oder dieser mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung ist zudem für die Zeiträume ausgeschlossen, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auch der einheitliche Freibetrag für den Betreuungs-,...