Die Partner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es besteht eine Ehe nach bürgerlichem Recht. Nicht verheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner können den Splittingtarif nicht beanspruchen.
- Die Ehegatten sind beide unbeschränkt steuerpflichtig. Hierzu zählen auch die Fälle der auf Antrag unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
- Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.
Diese Voraussetzungen müssen zumindest für eine kurze Zeit gleichzeitig vorgelegen haben. Eine Ehegattenveranlagung ist deshalb z. B. auch zulässig, wenn
- die Ehegatten erst am 31.12. des Jahres heiraten,
- die Ehegatten nach einer Phase dauernder Trennung ab dem 31.12. wieder zusammenleben,
- die Ehegatten sich am 1.1. des Jahres trennen,
- einer der Ehegatten ab dem 2.1. nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt,
- einer der Ehegatten am 1.1. stirbt.
Ob eine Ehe besteht, beurteilt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Bei Ausländern ist auf das Zivilrecht ihres Heimatstaats abzustellen, soweit diese Regelungen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Wird eine Ehe für nichtig erklärt, etwa wegen geistiger Störung im Zeitpunkt der Eheschließung, wird die Ehe steuerlich, abweichend vom bürgerlichen Recht, bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung als gültig behandelt. Die Nicht-Mehr-Ehegatten können deshalb noch für das Jahr, in dessen Verlauf die Nichtigerklärung rechtskräftig wird, die Zusammenveranlagung beantragen.
Im Fall der Scheidung ist die Ehe ebenfalls erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufgelöst. In aller Regel haben die Ehegatten jedoch bereits vorher – meist für mehr als 1 Jahr – dauernd getrennt gelebt. Im Jahr der Scheidung kommt dann die Ehegattenveranlagung nicht mehr in Betracht.
Versöhnungsversuch vor Scheidung
Eine Ausnahme gilt, wenn die Ehegatten noch vor der Scheidung im Rahmen eines eherechtlichen Versöhnungsversuchs kurzfristig wieder zusammenleben. Sie können sich dadurch für das Jahr der Scheidung (oder ein vorhergehendes Jahr des dauernden Getrenntlebens) die Vorteile der Zusammenveranlagung sichern. Dabei sollten vorsichtshalber Nachweise bzw. Beweise über den Versöhnungsversuch gesammelt werden.
Ist einer der Ehegatten nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, müssen im Regelfall 2 Einzelveranlagungen (für Alleinstehende) durchgeführt werden. Verlegt einer der Ehegatten während des Jahres seinen Wohnsitz ins Ausland, z. B. aus beruflichen Gründen, wird auch bei einem Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht für ihn nur eine Veranlagung durchgeführt, und zwar nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht. War der andere Ehegatte zumindest während eines Teils des Jahres unbeschränkt steuerpflichtig, kommt für dieses Jahr nur die Ehegattenveranlagung in Betracht. Die im Ausland erzielten Einkünfte unterliegen regelmäßig dem Progressionsvorbehalt.