Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, ist meist die Zusammenveranlagung günstiger, vor allem wegen des Splittingtarifs. Oft wird allerdings übersehen, dass in Sonderfällen die Einzelveranlagung von Ehegatten Vorteile bieten kann, insbesondere bei nicht zu hohen Differenzen im zu versteuernden Einkommen der Partner. Die Veranlagungsform bestimmt nicht nur den anzuwendenden Tarif (mit einer Ausnahme für Verwitwete und Geschiedene). Sie wirkt sich auch bei einer Reihe anderer Fragen aus, etwa bei der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
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