Ist der Leistungsempfänger Nichtunternehmer bzw. handelt er nicht für sein Unternehmen (B2C) bestimmt sich der Leistungsort grds. danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmensortprinzip).[1]

Dies greift jedoch nicht, sofern eine Ausnahme (hier § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) einschlägig ist. Die Regelung spricht allgemein von Veranstaltungsleistungen die u. a. wissenschaftlichen, unterrichtenden Zwecke dienen, worunter auch Seminare zu fassen sind. Der Leistungsort bestimmt sich in diesem Falle danach, wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird (Tätigkeits-/Veranstaltungsortprinzip). Die Leistungsortbestimmung gilt auch in den Fällen des Ticketverkaufs.[2]

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