Die Umsatzsteuerbesteuerung von Seminaren und Veranstaltungen berührt (mindestens als Leistungsempfänger) nahezu jedes Unternehmen. Aus umsatzsteuerrechtlicher Perspektive ist dabei vor allem die Bestimmung des Leistungsorts von Bedeutung, die in den letzten Jahren einem Wandel in der Gesetzgebung sowie zuletzt der Rechtsprechung und in der Folge der Verwaltungsauffassung unterlegen hat. Dies gilt insbesondere, sofern der Sitz des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers und der tatsächliche Veranstaltungsort sich nicht im selben Land befinden. Ist der leistende Unternehmer am Leistungsort nicht ansässig, stellt sich daneben die Frage der Anwendbarkeit der Steuerschuldumkehr (Reverse Charge).

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