Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
8.1 Anknüpfung
Die Gebührenpflicht gilt nur für Anträge auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Sie knüpft an die Bearbeitung des entsprechenden Antrags und damit den Arbeitsaufwand an, nicht an die Erteilung der verbindlichen Auskunft, und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner. Jeder Antrag auf verbindliche Auskunft löst eine Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO aus. Das gilt auch, wenn mehrere Anträge in einer Antragsschrift verbunden werden. Für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft ist nur eine Gebühr zu erheben; die Beteiligten sind Gesamtschuldner der Gebühr. Wenn eine verbindliche Auskunft, die mehrere geplante Einbringungsvorgänge betrifft, einheitlich gegenüber mehreren Antragstellern erteilt wird, ist nach Auffassung des FG Münster diesen gegenüber gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO eine einheitliche Auskunftsgebühr anzusetzen.
Die Gebühr ist grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in der verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt (Negativauskunft), wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht auch für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags, der die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Gebühr wird von der um verbindliche Auskunft ersuchten Finanzbehörde durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung zu entrichten. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann die Finanzverwaltung bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
Die Gebühren für die verbindliche Auskunft sind als steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 4 AO steuerlich nicht abziehbar.
8.2 Höhe der Gebühr
Die Gebühr wird grundsätzlich nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat, dem Gegenstandswert, und in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 berechnet. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Der Gegenstandswert ist in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR begrenzt. Sie beträgt bei bis zum 31.12.2020 eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 EUR und bei ab dem 1.1.2021 eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 EUR. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben.
Der Antragsteller soll den Gegenstandwert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände im Antrag darlegen. Finanzamt bzw. BZSt sollen in der Regel diesen vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert der Gebührenfestsetzung zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Stellungnahme des Antragstellers
Will die Finanzbehörde von dem angegebenen Gegenstandswert abweichen oder hat der Antragsteller keine Angaben zum Gegenstandswert gemacht, ist dem Antragsteller vor Erlass des Gebührenbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Bis zum Eingang der Stellungnahme des Antragstellers, höchstens bis zum Ablauf der üblichen einmonatigen Frist zur Stellungnahme soll die Bearbeitung des Auskunftsantrags zurückgestellt werden.
Gibt der Antragsteller keinen Gegenstandswert an oder ist eine Schätzung nicht möglich, ist eine Zeitgebühr zu berechnen, die 50 Euro je angefangene halbe Stunde beträgt. Beträgt bei Anträgen die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung zurück, kann die Gebühr ermäßigt werden. Ist der Auskunftsantrag noch nicht bearbeitet worden, ist die Gebühr auf Null zu ermäßigen; von der Erteilung eines Gebührenbescheids kann abgesehen werden. Hat die Finanzbehörde schon begonnen, den Antrag zu bearbeiten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung des bis zur Rücknahme des Antrags angefallenen Bearbeitungsaufwands anteilig zu ermäßigen.
Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.
Auf die Gebührenfestsetzung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Gegen die Festsetzung ist der Einspruch gegeben. Außerdem kann die Gebührenfestsetzung nach §§ 129 – 131 AO berichtigt we...