Rz. 8

Eine Verpflichtung kann auch auf wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sittlichen Gründen beruhen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kaufmann gewährt seinen Kunden jahrelang Boni. Auch wenn er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist, kann er sich auch in Zukunft der Gewährung von Boni aufgrund tatsächlichen Leistungszwangs nicht entziehen.

 

Rz. 9

Es handelt sich hier um eine faktische Verpflichtung. Sie ist als Verbindlichkeit zu bilanzieren, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Kaufmann die Leistung erbringen wird, er sich der Verpflichtung nicht mehr entziehen kann[1] Darüber hinaus sind verjährte Verbindlichkeiten zu nennen, wenn nicht beabsichtigt ist die Verjährungseinrede geltend zu machen.

[1] Grundlegend BGH, Urteil v. 28.01.1991, II ZR 20/90, BB 1991 S. 507.

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