6.1 Allgemeine Anforderungen
Rz. 105
Zur Gliederung der Verbindlichkeiten bestimmt § 247 Abs. 1 HGB nur allgemein, dass sie gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nicht unter das PublG fallen, müssen nur diese allgemeine Gliederungsbestimmung beachten.
Je nach Größe des Unternehmens und Bedeutung der verschiedenen Verbindlichkeiten kann nach dem Grundsatz der Klarheit eine weitere Aufgliederung geboten sein. Hiernach kann sich eine Gliederung ergeben in
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- erhaltene Anzahlungen
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Wechselverbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bei Personengesellschaften (gesonderter Ausweis oder Kenntlichmachung durch Vermerk)
Außerdem sollten Verbindlichkeiten, die dem Eigenkapital angenähert sind, z. B. Einlagen stiller Gesellschafter oder Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt, gesondert ausgewiesen werden.
6.2 Einzelunternehmen, Personengesellschaften, kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften sowie Kleinst-KapCo-Gesellschaften
Rz. 106
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist eine Gliederung der Bilanz nicht vorgeschrieben. Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen nur die nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Bilanzposten, Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinst-KapCo-Gesellschaften mit Buchstaben bezeichneten Bilanzposten in einer verkürzten Bilanz aufzunehmen. Da für Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 3 HGB nicht eine Untergliederung in römischen Zahlen vorgesehen ist, können diese Unternehmen daher grundsätzlich ihre Verbindlichkeiten in nur einem gemeinsamen Posten "Verbindlichkeiten" ausweisen.
Alle Unternehmen, mithin auch Einzelunternehmen, Personengesellschaften, kleine Kapital-und KapCo-Gesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften sowie Kleinst-KapCo-Gesellschaften, haben ihre Jahresabschlüsse nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Sie haben daher insbesondere den Grundsatz der Klarheit zu beachten. Das wird noch besonders hervorgehoben, indem § 243 Abs. 2 HGB bestimmt, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muss.
Rz. 107
Nach dem Grundsatz der Klarheit sind die einzelnen Bilanzposten ihrer Art nach eindeutig zu bezeichnen und übersichtlich zu ordnen. Ein Posten ist eindeutig bezeichnet, wenn der bilanzkundige Leser sich hierunter etwas Bestimmtes vorstellen kann. Ein Posten ist nicht eindeutig bezeichnet, wenn Nichtzusammengehöriges unter einem Posten ausgewiesen wird.
In einem Bilanzposten werden Darlehensschulden und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen als "Verbindlichkeiten" ausgewiesen. Darlehensschulden sind langfristig, während Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i. d. R. innerhalb kurzer Frist zu begleichen sind. Sie wirken sich daher unterschiedlich auf die Liquidität eines Unternehmens aus und sind daher gesondert auszuweisen.
Nach § 247 Abs. 1 HGB sind die Verbindlichkeiten von allen Unternehmen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Hieraus und aus dem Grundsatz der Klarheit kann sich daher auch für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sowie für Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinst-KapCo-Gesellschaften ein Gebot zur weiteren Untergliederung der Verbindlichkeiten ergeben.
6.3 Große und mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften
Rz. 108
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften haben die Verbindlichkeiten in der Bilanz wie folgt zu gliedern:
- Anleihen, davon konvertibel;
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
sonstige Verbindlichkeiten,
- davon aus Steuern,
- davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
6.4 Haftungsverhältnisse
Rz. 109
Zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB rechnen:
- Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
- Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,
- Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
6.4.1 Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
Rz. 110
Bürgen haften gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner, § 765 BGB. Die Verpflichtung des Bürgen entsteht erst, wenn der Schuldner nicht zahlt. Sie ist daher aufschiebend bedingt. Solange die Verbindlichkeit des Schuldners nicht fällig ist, hat der bürgende Unternehmer eine Eventualverbindlichkeit zu vermerken. Grund und Höhe richten sich grundsätzlich nach dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, die Schuld des Bürgen ist akzess...