Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
- Unterteilung
- Gesonderte Buchung
1 So kontieren Sie richtig
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenrahmen |
Bilanz/GuV |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre |
0640 |
3160 |
|
Bilanz |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit größer 5 Jahre |
0650 |
3170 |
|
Bilanz |
So kontieren Sie richtig!
Die Buchung des Darlehensbetrags für ein längerfristiges Darlehen erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Laufzeit 1 bis 5 Jahre" 0640 (SKR 03) bzw. 3160 (SKR 04).
Beträgt die Laufzeit des Darlehens mehr als 5 Jahre, erfolgt die Buchung auf das Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Laufzeit größer 5 Jahre" 0650 (SKR 03) bzw. 3170 (SKR 04).
Buchungssatz:
Bank |
|
an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Darlehen zur Finanzierung eines Neubaus
Unternehmer Hans Groß nimmt für die Finanzierung des Neubaus einer Fabrikhalle ein Darlehen bei seiner Hausbank über 100.000 EUR auf. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 10 Jahre.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03 /04Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
100.000 |
0650/3170 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Laufzeit größer 5 Jahre |
100.000 |
3 Es gibt keine gesetzliche Definition der Verbindlichkeiten
Im Handelsgesetzbuch sucht man vergeblich nach einer Definition der Verbindlichkeiten. Allgemein sind Verbindlichkeiten Schulden gegenüber Dritten. Schulden sind alle Verpflichtungen mit wirtschaftlichen Belastungen, auch wenn diese dem Grund oder der Höhe nach noch ungewiss sind.
4 Längerfristige Verbindlichkeiten sollten gesondert gebucht werden
Kurzfristige Verbindlichkeiten belasten die Liquidität eines Unternehmens am meisten, da diese innerhalb eines Jahres begleichen werden müssen.
Damit man sich aber jederzeit einen Überblick über die Barmittel verschaffen kann, ist es ratsam und zweckmäßig, die längerfristigen Verbindlichkeiten gesondert von den kurzfristigen zu buchen.
5 Gliederung in der Bilanz
Für Kapitalgesellschaften ergibt sich die Gliederung in der Bilanz aus § 266 Abs. 3 HGB (Passivseite C). Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Auch Kleinstkapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Das heißt nichts anderes, als dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften in der Bilanz nur die Position C "Verbindlichkeiten" ausweisen müssen. Diese brauchen sie auch nicht nach Art der Verbindlichkeiten zu unterscheiden.
Es ist jedoch anzuraten, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sowie Einzelkaufleute und Personengesellschaften die Gliederung nach § 266 Abs. 3 HGB zugrunde legen. Dies deshalb, weil dadurch der Bilanzausweis "hinreichend" aufgeschlüsselt dargestellt wird.
Diese Gliederung sieht wie folgt aus:
C. |
Verbindlichkeiten |
1. |
Anleihen, |
|
|
2. |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; |
3. |
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; |
4. |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; |
5. |
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; |
6. |
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; |
7. |
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
8. |
sonstige Verbindlichkeiten, |
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- davon aus Steuern,
- davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
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Durch das BilRuG wurde § 268 Abs. 5 HGB geändert. So sind seit dem Jahresabschluss 2016 neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (inklusive des Gesamtbetrags) zu vermerken.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.
Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" hohe Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, müssen diese im Anhang erläutert werden.
Der Vermerk der Restlaufzeit bis zu 1 Jahr und die Angabe der Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren können zum Zwecke der Klarheit der Aussage in der Bilanz zusammengefasst werden. Dann muss jedoch dieser Posten im Anhang gesondert aufgeschlüsselt werden.
6 Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten
Das Einkommensteuergesetz sieht für eine unverzinsliche Verbindlichkeit, welche länger als 1 Jahr Restlaufzeit hat ein Abzinsungsgebot vor. Hiernach müssen Verbindlichkeiten zwingend mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nun für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 beendet. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2022 enden und für die noch kein Steuerbescheid vorliegt, kann diese Regelung auf formlosen Antrag ebenfalls bereits angewendet werden.