Zusammenfassung
Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger und können in Geld oder in geldwerten Sachleistungen bestehen.
In der Bilanz bezeichnet man als Verbindlichkeiten alle noch offenen Verpflichtungen des Unternehmers gegenüber Lieferanten oder sonstigen Gläubigern, bei denen der Zahlungsausgleich noch nicht erfolgte.
Entstehung, Bewertung und Abwicklung von Verbindlichkeiten haben bei bilanzierenden Unternehmern einen erheblichen Einfluss auf Umsatz und Gewinn.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Abzinsungsgebot: § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, H 6.10 EStH 2022, gilt auch für Angehörigendarlehen, BFH, Urteil v. 13.7.2017, VI R 62/15, BFH/NV 2018 S. 88; Bewertung: § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Erfüllungsbetrag: § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; BMF, Schreiben v. 12.3.2010, BStBl 2010 I S. 239; BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 597; Währungsumrechnung: § 256 a HGB. Fremdwährungsverbindlichkeit als Wirtschaftsgut: BFH, Beschluss v. 16.2.2012, IV B 57/11, BFH/NV 2012 S. 1108. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb: BFH, Urteil v. 9.1.2013, I R 33/11, BFH/NV 2013 S. 1009; Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen bei Erfüllungsrückstand im Fall der Betreuung von Versicherungsverträgen: BFH, Urteil v. 12.12.2013, X R 25/11, BFH/NV 2014 S. 956.
1 Überblick
Verbindlichkeiten werden in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Sie sind dem Grund, der Höhe und der Fälligkeit nach genau bestimmt und müssen selbstständig bewertet werden.
Sie sind zu unterscheiden von Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten gehören nur dann zum Betriebsvermögen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt also darauf an, ob die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegende Lieferung bzw. Leistung betrieblich oder privat genutzt wird.
Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit unter 1 Jahr und mit einer Laufzeit über 5 Jahre müssen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
Für den Jahresabschluss ist aufgrund des § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (einschließlich des Gesamtbetrags) zu vermerken. Diese Angabe kann in der Form eines Verbindlichkeitenspiegels im Anhang erfolgen, wenn zumindest die in § 266 Abs. 3c HGB genannten Posten einzeln aufgelistet, die Vorjahreszahlen angegeben und gegebenenfalls erläutert werden.
Die Sicherung dieser Verbindlichkeiten (z. B. durch Hypothek oder ähnliche Rechte) ist ebenfalls angabepflichtig.
Verjährte Verbindlichkeiten sind Gewinn erhöhend aufzulösen, wenn der Unternehmer (Schuldner) sich auf die Verjährung berufen hat.
Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Forderungen verrechnet werden
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen dürfen nicht mit Forderungen von Lieferanten verrechnet werden – sog. Verrechnungsverbot.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind mit dem entsprechenden Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer anzusetzen.
Ein evtl. gewährter Skonto darf nur angesetzt werden, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass dieser auch in Anspruch genommen wird.
In der Buchhaltung kommen folgende wichtige Verbindlichkeiten vor:
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (auch ausländische).
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen.
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
- Sonstige Verbindlichkeiten (Steuern, Lohn und soziale Sicherheit).
2 Merkmale von Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten i. S. d. Bilanzsteuerrechts charakterisieren sich durch folgende Merkmale:
- Es besteht ein Leistungszwang gegenüber einem Dritten.
- Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar.
- Die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich.
- Die Verpflichtung ist eindeutig quantifizierbar.
Erforderlich ist eine zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Hierbei kann es sich sowohl um zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Verpflichtungen als auch um rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen handeln.
In der Handels- und Steuerbilanz sind nur betriebliche Schulden zu erfassen. Eine Verbindlichkeit gehört zum Betriebsvermögen, soweit sie betrieblich veranlasst ist. Die Frage nach der Veranlassung bestimmt sich maßgeblich nach der Verwendung der aufgenommenen Mittel. Eine für Betriebszwecke aufgenommene Verbindlichkeit ist eine Betriebsschuld.
Betriebliche Veranlassung
Betrieblich veranlasst sind u. a. Verbindlichkeiten, die dem Erwerb, der Vergrößerung, Erweiterung oder Umstellung des Betriebs bzw. dem Erwerb oder der Herstellung betrieblicher Wirtschaftsgüter dienen. Typische betriebliche Verbindlichkeiten sind Zahlungsverpflichtungen gegenüber d...