Im Anhang zur Bilanz müssen alle Kapitalgesellschaften folgende Angaben machen:[1]

  • den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren,
  • den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.

Die Aufgliederung der vorstehend verlangten Angaben ist für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema in dem Anhang vorzunehmen.[2]

 
Hinweis

Ausnahmen für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften[3] müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang aufstellen.[4] Machen sie von diesem Recht Gebrauch, gilt entsprechend § 285 Nr. 1 und 2 HGB für sie nicht.

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 2 HGB von der Anwendung des 268 Abs. 5 Satz 3 HGB (Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang) befreit. Im Anhang brauchen sie zudem nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB und § 326 Abs. 1 HGB keine Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach § 285 Nr. 2 HGB vornehmen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen keinen "Verbindlichkeitenspiegel" erstellen.[5]

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