Die allgemeinen Informationspflichten (§ 36 VSBG) gelten für Unternehmer, die

  • eine Webseite betreiben oder
  • die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und
  • am 31.12. des vorangegangenen Jahres > 10 Personen beschäftigt haben.

Der Unternehmer muss leicht zugänglich, klar und verständlich mitteilen,

inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Wenn er bereit oder verpflichtet ist, muss er die zuständige Schlichtungsstelle mit Adresse und Webseite benennen und seine ausdrückliche Bereitschaft erklären, vor dieser Stelle Streitigkeiten zu klären.
  • Wenn er nicht zur Verbraucherstreitbeilegung bereit ist, muss er dies ausdrücklich erklären.
 
Praxis-Beispiel

Zu Informationspflichten ergangene Rechtsprechung

Zu diesen Pflichten hat der BGH inzwischen im Wege der Rechtsfortbildung Streitfragen geklärt. Nachfolgend 3 Beispiele:

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen an beiden Stellen erscheinen.[1] Die auf einer Webseite oder in AGB eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG.[2]

Zwischen Bereitschaft und Verpflichtung wird seitens des BGH ein feiner, aber entscheidender Unterschied gemacht. So verlangt er die Informationen zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich ganz klar zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat, hingegen nicht von demjenigen, der sich lediglich dazu bereit erklärt.[3]

Online-Händler (Waren oder Dienstleistungen) müssen einen Link zur EU-Plattform (https://webgate.ec.europa.eu) einstellen (Art. 14 ODR-VO).

[3] BGH, Urteil v. 21.8.2019, VIII ZR 263/18.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?