1Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern

 

1.

sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert,

 

2.

die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet;

 

3.

die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates darüber informiert werden, wo die Aufteilung erfolgt.

2Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Beförderungen in ihrem Gebiet gestatten. 3Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

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