(1) 1Kann in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 17 Absatz 2 die Eingangsmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 bei Beendigung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht innerhalb der in letztgenanntem Artikel niedergelegten Fristen vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder – in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall – die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats – außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen – ein Papierdokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.
2Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vom Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Papierdokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, die diese wiederum an den Versender weiterleiten oder für ihn aufbewahren.
3Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vor. 4Artikel 24 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) 1Kann in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii die Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 Absatz 1 bei Beendigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder – in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall – die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats ein Papierdokument, das dieselben Angaben wie die Ausfuhrmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt; dies gilt außer in dem Fall, dass die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 über das EDV-gestützte System kurzfristig erstellt werden kann oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen.
2Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem Versender eine Kopie des Papierdokuments nach Unterabsatz 1 oder bewahren sie für ihn auf.
3Sobald das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat wieder verfügbar ist oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1. 4Artikel 25 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.