Lisa Möllenbeck, Anna-Lena Glander
Nach Abschluss einer internen Untersuchung sollte zur Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über die Ergebnisse ein Untersuchungsbericht gefertigt werden. Das angemessene und sinnvolle weitere Vorgehen im Nachgang zu der Untersuchung, das ebenfalls in dem Bericht dokumentiert werden sollte, hängt individuell von dem jeweiligen Einzelfall und den jeweiligen Untersuchungsergebnissen ab.
Schließt eine interne Untersuchung mit dem Ergebnis, dass der zuvor aufgekommen Verdacht unbegründet war, oder liefert die Untersuchung kein eindeutiges Ergebniss, kann auch dieses Ergebnis Anlass zur Überarbeitung und Prüfung der allgemeinen Organisations- und Compliance-Strukturen bieten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein entsprechender falscher Verdacht zukünftig vermieden werden kann oder ob als "Lessons learned" Anpassungen z. B. der internen Vorgaben zum Umgang mit Verdachtsfällen oder Durchführung interner Untersuchungen erforderlich sind.
Kommt die interne Untersuchung jedoch zu dem Ergebnis, dass der die Untersuchung ursprünglich veranlassende Verdacht begründet ist, muss das Unternehmen, auch um sich selbst und die Verantwortlichen vor Sanktionen, Haftungsrisiken, weiteren Verstößen in der Zukunft, wirtschaftlichen Nachteilen sowie Reputationsverlust zu schützen, angemessene Konsequenzen (straf-, zivil-, arbeits- oder dienstrechtlicher Art) ziehen. Die angemessenen Folgen und Maßnahmen sind stets einzelfallbezogen und unter Abwägung aller Umstände (Schwere des Verstoßes, kriminelle Energie der betroffenen Personen, Organisationsversagen innerhalb des Unternehmens, wirtschaftlicher Schaden des Unternehmens, unternehmensinterne Richtlinien und Vorgaben usw.) zu bestimmen.
Im Rahmen möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen ist zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen durch den Arbeitgeber erfolgen kann (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Bestimmung der Frist bzw. des Zeitpunktes der (tatsächlichen) Kenntnis kann in vielen Fällen – gerade im Zusammenhang mit verdachtsbezogenen Untersuchungen – problematisch sein. An dieser Stelle ist frühzeitig eine rechtliche Beratung einzuholen.
Mögliche Folgemaßnahmen nach einer internen Untersuchung können sein:
- arbeitsrechtliche Abmahnung der betroffenen Person(en)
- Kündigung der betroffenen Person(en)
- Risikoansprache bzw. andere Kommunikation im Unternehmen
- Erstattung einer Strafanzeige gegen die betroffene(n) Person(en)
- Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die betroffene(n) Person(en)
- Anpassung der Organisations-, Kontroll- und Compliance-Strukturen
- offene Kommunikation mit der Öffentlichkeit und den Geschäftspartnern über die getroffenen Maßnahmen