Leitsatz
Verzichtet eine GmbH auf den Ankauf eines geleasten Kfz zu 20% des Neuwertes nach nur 3 Jahren Leasingdauer zugunsten der Lebensgefährtin des Geschäftsführers, so liegt in diesem Verzicht auf eine Gewinnchance eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Leasinggeber berechtigt war, den Wagen dem Leasingnehmer zu diesem Preis anzudienen, die Lebensgefährtin den Wagen jedoch ohne weiteres zu diesem Preis erwerben konnte. Wird die GmbH insolvent, haftet der Geschäftsführer bei diesem Sachverhalt insoweit für die Steuerschulden der GmbH, die auf die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH entfallen.
Sachverhalt
Eine GmbH leaste für 3 Jahre einen betrieblichen Pkw mit einem Neuwert von DM 158 000. Der Leasingvertrag sah vor, dass nach Ablauf der Leasingzeit der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers den Wagen zu 20% des Neuwertes anzukaufen hatte. Nach 3 Jahren kaufte die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der GmbH auf dessen Veranlassung hin den Wagen zu diesem Preis an und veräußerte ihn ein halbes Jahr später für DM 90 000,- weiter. Das Finanzamt behandelte bei einem angenommenen Zeitwert des Fahrzeuges bei Ablauf des Leasingvertrages von DM 100 000,- die Differenz zum tatsächlichen Ankaufspreis als verdeckte Gewinnausschüttung. Nach Insolvenz der GmbH nahm das Finanzamt den Geschäftsführer der GmbH in die Steuerhaftung.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellte darauf ab, ob eine Gewinnchance für die GmbH vorlag, die aus gesellschaftsrechtlichen Gründen dem Gesellschafter oder einem seiner nahen Angehörigen überlassen wurde. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist und setzt sich über die ungewöhnliche Fallgestaltung hinweg: Es spielt keine Rolle, dass in dem Leasingvertrag nur von einer Ankaufspflicht des Leasingnehmers die Rede war, sofern er vom Leasinggeber hierzu aufgefordert wird. Da es für die Lebensgefährtin des Geschäftsführers ohne weiteres möglich war, den Wagen weit unter dem damaligen Zeitwert zu erwerben, unterstellt das Gericht, dass dies auch für den Leasingnehmer selbst möglich gewesen wäre. Das Gericht subsumiert auch das Überlassen einer Gewinnchance für Lebensgefährten von GmbH-Gesellschaftern unter gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Überdies spielt keine Rolle, dass die Lebenspartnerschaft angeblich zum Ankaufszeitpunkt bereits beendet war. Es ist außerhalb von gesellschaftsrechtlichten Erwägungen kein Grund ersichtlich, warum eine außen stehende Leasingfirma sonst einer beliebigen Person einen Leasinggegenstand weiter unter Zeitwert verkaufen sollte.
Hinweis
Die Rechtsprechung zum Verzicht auf Gewinnchancen einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht immer ohne weiteres nachvollziehbar. Einerseits soll ein verbilligter Forderungsankauf eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine im Wert geminderte Forderung gegen die GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, weil damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter bei wirtschaftlicher Besserung der GmbH die Forderung in voller Höhe gegen die GmbH geltend macht (BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 13/01, BFH/NV 2002 S. 1172) desgleichen bei Einschaltung eines Gesellschafters als Subunternehmer (BFH, Urteil v. 9.7.2003, I R 100/02, BFH/NV 2003 S. 1666). Im vorliegenden Fall lag jedoch das endgültige Verpassen einer Gewinnchance auf der Hand. Der Ankauf eines Leasingfahrzeugs unter der Hälfte des Zeitwertes stellt ohne Zweifel eine Gewinnchance dar, die der GmbH zugestanden wäre. Auch die wohl nur aus steuerlichen Gründen so gewählte, völlig atypische Ankaufsverpflichtung des Leasingnehmers nach Wahl des Leasinggebers konnte am Ergebnis des Finanzgerichts Zutreffenderweise nichts ändern. Ausschlaggebend für die Gerichtsentscheidung dürfte wohl die klare Aussage des Vertreters der Leasingfirma gewesen sein, nach der der Geschäftsführer der GmbH darauf drängte, dass der Wagen seiner Lebensgefährtin zum vereinbarten Preis verkauft werden sollte.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 06.10.2003, 6 K 3172/00