Kommentar

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung , die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Im Regelfall liegt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hatte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt ( GmbH ).

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot i. S. d. § 112 HGB vereinbart, läßt die Einwilligung aller Gesellschafter die Wettbewerbshandlung erlaubt sein, ohne daß es hierzu eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

Im Urteilsfall, der zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen wurde, hatten die alleinigen Gesellschafter einer Werbeagentur-GmbH eine Vertriebs-GbR gegründet, die von der GmbH Werbeartikel zu günstigen Preisen bezog und mit hohem Gewinn weiterverkaufte. Der BFH wies das FG an, die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Kaufpreises zu prüfen sowie sich mit der Frage zu befassen, ob die Vertriebsgesellschaft nicht ggf. Geschäftschancen der GmbH wahrnahm.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.03.1998, I R 93/96

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