Kommentar
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft kann bei der Gewährung eines Vorteils an einen beherrschenden Gesellschafter dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft an ihn eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.
2. Ein Minderheitsgesellschafter kann nicht schon deshalb als beherrschender Gesellschafter angesehen werden, weil er der Hauptgläubiger der Gesellschaft ist. Eigenkapitalersetzendes Gesellschafter-Fremdkapital kann nicht steuerlich wie Stammkapital behandelt werden. Auch kann ein Gläubiger einer Kapitalgesellschaft nicht von einer bestimmten Höhe seiner Forderung an als faktischer Gesellschafter beurteilt werden.
3. Die Zuwendung eines Vorteils an einer Minderheitsgesellschaft kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhält , weil das Vereinbarte von dem abweicht, was unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 06.12.1995, I R 88/94
Im Urteilsfall hatte ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH kein laufendes Gehalt, sondern statt dessen ein Beraterhonorar vereinbart, sich dieses aber teilweise nicht auszahlen lassen. Durch die Höhe der Rückstellungen für das Honorar wurde die GmbH gewinnlos gestellt und ihr Gesellschafter-Geschäftsführer zum Hauptgläubiger .
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ließ sich mangels einer beherrschenden Stellung nicht schon mit einer fehlenden Durchführung des Beratervertrages begründen. Dies war auch nicht anhand des herkömmlichen Maßstabs möglich, nämlich aufgrund des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dieser hätte einer Nichtauszahlung des Beraterhonorars vermutlich zugestimmt, weil dies für die Gesellschaft vorteilhaft gewesen wäre. Der BFH hat jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung deswegen bejaht, weil ein fremder dritter Geschäftsführer sich auf eine Nichtauskehrung des Honorars niemals eingelassen hätte. Deswegen gilt es auch bei Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Minderheitsgesellschafter zu beachten , daß diese einem Fremdverzicht standhalten .
S. auch Verdeckte Gewinnausschüttungen