Eine eigene Bewertungsvorschrift für die vGA existiert nicht. Die Bewertung ergibt sich vielmehr aus § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. aus § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG. Die vGA ist in der Höhe anzusetzen, in der das Vermögen der Kapitalgesellschaft bilanziell gemindert bzw. nicht erhöht wurde. Danach ist das Einkommen so zu ermitteln, wie es sich ohne die vGA ergeben hätte.[1] Es wird also ein hypothetischer Fremdvergleich angestellt, wobei das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers maßgebend ist. Das Geschäft wird so behandelt, als sei es zu Bedingungen abgewickelt worden, die einem Fremdvergleich standhalten. Bei einer verbilligten Leistung ist das bilanzielle Vermögen hypothetisch in der Höhe anzusetzen, als sei diese zu einem üblichen erzielbaren Preis erbracht worden. Umgekehrt muss bei einem Leistungsbezug zu einem überhöhten Preis vom üblichen Bezugspreis ausgegangen werden. In die Betrachtung ist dabei auch die umsatzsteuerliche Auswirkung einzubeziehen. Daher kann die vGA nicht höher anzusetzen sein, als wenn das Geschäft zu Bedingungen abgewickelt worden wäre, die einem Fremdvergleich standhalten. Wird daher für die Leistung weniger als der übliche Verkaufspreis gezahlt, kann die vGA nur mit dem üblichen Verkaufspreis ohne Umsatzsteueranteil zzgl. tatsächlich anfallender Umsatzsteuer anzusetzen sein. Wird die vGA mit dem gemeinen Wert (erzielbarer Erlös incl. Umsatzsteueranteil) angesetzt, führt dies zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil nur die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer das Vermögen mindert. Daher ist auch nur insoweit ein Ausgleich erforderlich. Das Einkommen darf nämlich nicht höher angesetzt werden, als es sich bei einem Fremdgeschäft ergeben hätte.[2]

Bei einem Ansatz der vGA mit dem gemeinen Wert würde durch den hierin enthaltenen Umsatzsteueranteil fiktiv Einkommen generiert, das bei einem Fremdgeschäft nicht entstanden wäre.

[1] Vgl. H 8.6 (Hingabe von Wirtschaftsgütern) KStH 2015.
[2] Gleiche Auffassung s. Reiß, Verdeckte Gewinnausschüttung und Umsatzsteuer, DB 1990, S. 1936.

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