Unentgeltliche Lieferung an den Gesellschafter
Die X-GmbH liefert Waren an ihren Gesellschafter X unentgeltlich. Der gemeine Wert der Ware beträgt 14.280 EUR; der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes 7.500 EUR netto.
Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe.[1] Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG ist der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes i. H. v. 7.500 EUR (Umsatzsteuer 19 % = 1.425 EUR).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist der Sachverhalt körperschaftsteuerlich wie folgt zu beurteilen:
Auswirkungen in der Steuerbilanz: | |
Wareneinsatz aufgrund der unentgeltlichen Wertabgabe: | ./. 7.500 EUR |
Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe | |
(Passivierung als Verbindlichkeit, Aufwand; Buchung: Umsatzsteueraufwand an Umsatzsteuerverbindlichkeit) | ./. 1.425 EUR |
Auswirkung auf den Steuerbilanzgewinn | ./. 8.925 EUR |
Steuerbilanzgewinn | ./. 8.925 EUR |
Einkommenskorrektur außerhalb der Steuerbilanz: | |
Hinzurechnung der vGA mit dem gemeinen Wert inkl. Umsatzsteuer | + 14.280 EUR |
+ 5.355 EUR |
Eine nochmalige Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe i. H. v. 1.425 EUR nach § 10 Nr. 2 KStG entfällt.
Auf die Steuerbilanz ausgewirkt hat sich lediglich der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) i. H. v. 7.500 EUR. Bei einer Veräußerung an den Gesellschafter wie unter fremden Dritten wäre die Umsatzsteuer erfolgsneutral gewesen. Eine außerbilanzielle Korrektur darf daher m. E. nur i. H. v. 13.425 EUR (12.000 EUR + 1.425 EUR USt, die als Aufwand verbucht wurde) erfolgen.[3]
Auswirkungen in der Steuerbilanz: | Gewinnauswirkung |
Wareneinsatz | ./. 7.500 EUR |
Umsatzsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft Betriebsausgabe dar | ./. 1.425 EUR |
Körperschaftsteuer: Einkommenskorrektur außerhalb der Steuerbilanz | + 12.000 EUR |
+ 1.425 EUR | |
Einkommensauswirkung | 4.500 EUR |
Verbilligte Lieferung an den Gesellschafter
Die A-GmbH liefert Waren an ihren Gesellschafter A und berechnet 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer.
Der gemeine Wert der Ware beträgt 53.550 EUR, der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes 15.000 EUR + 19 % Umsatzsteuer.
Umsatzsteuerlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Da die Mindestbemessungsgrundlage unter dem vereinbarten Entgelt liegt, ist § 10 Abs. 5 UStG nicht anzuwenden. Die Umsatzsteuer beträgt wie ausgewiesen 19 % von 30.000 EUR = 5.700 EUR und ist in dieser Höhe bereits erfasst. Es erfolgt daher keine Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer ergibt sich Folgendes:
Auswirkungen in der Steuerbilanz: | |
Wareneinsatz aufgrund der verbilligten Wertabgabe: | ./. 15.000 EUR |
Ertrag aus der Veräußerung der Ware: | + 30.000 EUR |
Keine zusätzliche Umsatzsteuer auf die verbilligte Wertabgabe | |
(Mindestbemessungsgrundlage kommt nicht zur Anwendung) | ./. 0 EUR |
Auswirkung auf den Steuerbilanzgewinn | + 15.000 EUR |
Steuerbilanzgewinn | + 15.000 EUR |
Einkommenskorrektur außerhalb der Steuerbilanz: | |
Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung i. H. der Differenz zwischen | |
dem gemeinen Wert (inkl. Umsatzsteuer) und | |
dem tatsächlichen Entgelt zzgl. Umsatzsteuer | |
(53.550 EUR ./. 35.700 EUR) | + 17.850 EUR |
+ 32.850 EUR | |
Hinzurechnungsbetrag der vGA | + 17.850 EUR |
Von der Kapitalgesellschaft vereinnahmter Betrag | + 35.700 EUR |
Wert der Ware (inkl. Umsatzsteuer) | 53.550 EUR |
Bei einer Veräußerung an den Gesellschafter wie unter fremden Dritten wäre die Umsatzsteuer neutral gewesen. Die vGA ist daher nur mit einem Betrag von 15.000 EUR anzusetzen.
Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage
Die A-GmbH liefert Ware an ihren Gesellschafter A und berechnet 7.500 EUR zzgl. 1.425 EUR Umsatzsteuer (Gemeiner Wert der Ware = 53.550 EUR; Einkaufspreis der Ware im Zeitpunkt des Umsatzes: 15.000 EUR + 19 % Umsatzsteuer).
Umsatzsteuerlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Da der Einkaufspreis das vereinbarte Entgelt übersteigt, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen.[4] Die Umsatzsteuer beträgt daher 19 % von 15.000 EUR = 2.850 EUR (bisher: 1.425 EUR).
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer ergibt sich Folgendes:
Auswirkungen in der Steuerbilanz: | |
Wareneinsatz aufgrund der verbilligten Wertabgabe: | ./. 15.000 EUR |
Ertrag aus der Veräußerung der Ware: | + 7.500 EUR |
Zusätzliche Umsatzsteuer, stellt bei der A-GmbH abzugsfähige Betriebsausgabe dar | |
(Passivierung als Verbindlichkeit, Aufwand; Buchung: Umsatzsteueraufwand an Umsatzsteuerverbindlichkeit) | ./. 1.425 EUR |
Auswirkung auf den Steuerbilanzgewinn | ./. 8.925 EUR |
Steuerbilanzgewinn | ./. 8.925 EUR |
Einkommenskorrektur außerhalb der Steuerbilanz: | |
Hinzurechnung der vGA i. H. der Differenz zwischen | |
dem gemeinen Wert (inkl. Umsatzsteuer) und | |
dem tatsächlichen Entgelt zzgl. Umsatzsteuer | |
(53.550 EUR ./. 8.925 EUR) | + 44.625 EUR |
+ 35.700 EUR | |
Hinzurechnungsbetrag der vGA | + 35.700 EUR |
Von der Kapitalgesellschaft vereinnahmter Betrag | + 8.925 EUR |
Wert der Ware (inkl. Umsatzsteuer) | 44.625 EUR |
Die hier dargestellte Lösung zur Umsatzsteuer bei vGA stellt die Auffassung...
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