Kommentar
1. Durch die Verletzung einer Wettbewerbsabrede begründete zivilrechtliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, die in ihrer Steuerbilanz erfolgswirksam zu aktivieren sind, schließen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus. Zu einer vGA kann jedoch ein rechtswirksamer Verzicht der Kapitalgesellschaft auf die Schadenersatzforderung führen ( verdeckte Gewinnausschüttungen ; Wettbewerbsverbot ).
2. Im Fall eines Wettbewerbs zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ist eine vGA solange nicht zu bejahen als die Kapitalgesellschaft nicht eigene konkrete Gewinnchancen ihrem Gesellschafter unentgeltlich überläßt .
3. Im übrigen kann die Gesellschaft von ihrem Gesellschafter nur dann einen Verzicht auf Wettbewerb verlangen, wenn der Gesellschafter zur Unterlassung rechtlich verpflichtet ist.
4. Hat die Gesellschaft einem Gesellschafter rechtswirksam eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt, so begründet eine fehlende Abgrenzung zwischen den Geschäftsbereichen der Gesellschaft und des Gesellschafters noch keine vGA.
5. Die Gesellschaft muß die Erteilung einer Befreiung nicht immer von der Zahlung eines angemessenen Entgelts abhängig machen. Dies hängt von der Situation im Einzelfall ab.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.12.1996, I R 26/95
Anmerkung:
Zur vGA aufgrund der Verletzung eines Wettbewerbsverbots sind nunmehr eine Reihe von BFH-Urteilen ergangen, die eine verfestigte Linie der Rechtsprechung erkennen lassen (hierzu Gosch, DStR 1997 S.442). Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer empfiehlt es sich, diesen nicht nur von einem Wettbewerbsverbot, sondern auch vom Verbot des Selbstkontrahierens ( § 181 BGB ) zu befreien und dies auch in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Dies kann grundsätzlich ohne ein gesondertes Entgelt des Gesellschafters geschehen.
Verletzt ein Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, so kann dies zu einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch der Gesellschaft führen, wenn der Gesellschafter deren Geschäftschancen oder Informationen nutzt, obwohl dies der Gesellschaft selbst möglich gewesen wäre. Ein solcher zu aktivierender Schadenersatzanspruch schließt eine vGA aus. Zu einer vGA kann es jedoch dann kommen, wenn die Gesellschaft auf einen solchen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch verzichtet oder wenn die Gesellschaft eigene konkrete Geschäftschancen ihrem Gesellschafter unentgeltlich zur Nutzung überläßt. Schwierig kann im Einzelfall zu entscheiden sein, ob eine Geschäftschance der Gesellschaft oder einem Gesellschafter zuzuordnen ist. Hier empfiehlt es sich, gestaltend im voraus den Geschäftsbereich eines jeden voneinander abzugrenzen .