Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
Alle Umsätze aus dem unternehmerischen Bereich, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, sind steuerbare Umsätze. Hierunter fallen z. B.
und vieles andere mehr.
Annahme eines Leistungsaustauschs beim Tausch
Auch wenn keine konkreten Entgelte fließen, kann ein Leistungsaustausch vorliegen. Hier lauert im Besonderen die Gefahr der unrichtigen Behandlung. Dies ist in den Fällen des Tauschs (Lieferung gegen Lieferung) und des tauschähnlichen Umsatzes (Lieferung/Dienstleistung gegen Dienstleistung) anzutreffen.
Tausch mit Baraufgabe: Herausgabe einer Vereinszeitschrift
Ein Verein überträgt auf eine Druckerei bzw. einen Verlag die Rechte an einer Vereinszeitschrift. Ggf. werden auch einzelne Beiträge vom Verein zur Verfügung gestellt. Der Verlag übernimmt den Druck und Vertrieb der Zeitschriften. Dafür erhält er das Recht zur Anzeigenakquisition. Die Inhalte der Zeitschriften, die der Verlag selbst herstellt, sind mit dem Verein abgesprochen. Gegenleistung des Verlags für die Rechtsübertragung ist die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Zeitschriften bzw. deren Einzelvertrieb an Vereinsmitglieder sowie die Beteiligung des Vereins am Anzeigenaufkommen.
Die Entgeltsanteile, die dem Verein zufließen, unterliegen unzweifelhaft der Umsatzsteuer. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor. Bemessungsgrundlage für die Einräumung der Vermarktungsrechte durch den Verein ist alles, was dafür der Verlag bzw. die Druckerei aufgewendet hat. Demnach gehört neben der Baraufgabe auch der Wert (sog. gemeiner Wert) der hergestellten Zeitschriften dazu. Den Gesamtbetrag muss der Verein der Umsatzsteuer unterwerfen. Nachdem es sich hierbei um eine Vermögensverwaltung handelt, unterliegt dieser Umsatz dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dem Verlag ist eine entsprechende Rechnung auszustellen. Andererseits hat der Verlag an den Verein Zeitschriften geliefert. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Wert der Einräumung der Vermarktungsrechte abzüglich der Baraufgabe. Diese Zeitschriften unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz. Aus den Rechnungen des Verlags hat der Verein den entsprechenden Vorsteuerabzug.
Das vorstehende Beispiel stellt sich graphisch wie folgt dar:
Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei der Besteuerung von Werbemobilen.
Leistungsaustausch durch unentgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs als Werbeträger
Ein Verein erhält von einer Werbefirma ein seinen Bedürfnissen entsprechendes Fahrzeug. Der Verein ist vertraglich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum das Fahrzeug als Werbeträger einzusetzen. Zu diesem Zweck werden durch die Werbefirma auf dem Fahrzeug Werbeflächen angebracht. Der Verein nutzt i. d. R. das Fahrzeug im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke, führt u. U. aber auch Sonderfahrten einzig und allein aus Werbegründen durch. Nach Ablauf der Vertragsdauer wird ihm das Fahrzeug übereignet. Die Werbeflächen sind zu entfernen. Ein gesonderter Kaufpreis ist nicht vereinbart. Die laufenden Betriebskosten trägt von Anfang an der Verein.
Dem Verein wird das Fahrzeug bereits bei Vertragsbeginn als wirtschaftlicher Eigentümer zugerechnet. Der Verein kann nämlich bei vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeugs die Werbefirma von der Einwirkung auf das Fahrzeug ausschließen. Nach Ablauf des Vertrags wird er überdies zivilrechtlicher Eigentümer. Dies begründet bereits bei Vertragsabschluss einen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch. Die Werbefirma liefert dem Verein das Fahrzeug, der Verein verpflichtet sich im Gegenzug, das Fahrzeug bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Es liegt insoweit ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Welchen Steuersätzen die Umsätze im vorstehenden Beispiel unterliegen, hängt von der Art der Werbefahrten ab:
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Anwendung des Regelsteuersatzes
Führt der Verein neben den Fahrten für satzungsgemäße Zwecke gezielte Werbefahrten durch oder verpflichtet er sich zu ähnlichen weiteren Werbeleistungen, begründet er hierdurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Seine Werbeleistungen werden nach dem Wert des überlassenen Fahrzeugs (= Anschaffungskosten der Werbefirma) bemessen und unterliegen dem Regelsteuersatz. Die Umsatzsteuer auf die Werbeleistungen ist bereits bei Erhalt des Fahrzeugs an das Finanzamt zu entrichten. Der Verein kann sowohl die auf die Anschaffung entfallende Umsatzsteuer als auch die auf die laufenden Betriebskosten entfallende Umsatzsteuer anteilig als Vorsteuer abziehen. Aufteilungsmaßstab kann die insoweit erbrachte Fahrleistung sein.
Vermögensverwaltung: Ermäßigter Steuersatz
Nutzt der Verein das Fahrzeug dagegen aussch...