Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
2.1 Eingeschränkte Methodenwahl
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind GmbH-Anteile mit ihrem gemeinen Wert am Stichtag der Steuerentstehung (Bewertungsstichtag) zu bewerten. Für dessen Ermittlung sieht § 11 Abs. 2 BewG folgende Methoden vor:
Vorrangig: |
Ableitung aus Verkäufen innerhalb 1 Jahres vor dem Bewertungszeitpunkt |
Normalfall: |
Betriebswirtschaftliche Ertragswertmethoden oder andere branchentypische Methoden |
Hilfsweise: |
vereinfachtes Ertragswertverfahren |
Mindestwert: |
Substanzwert (Aktiva ./. Schulden der Gesellschaft) |
Liegen Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten vor, ist der gemeine Wert eines Anteils vorrangig daraus abzuleiten. In allen anderen Fällen kann der Erwerber wählen zwischen den verschiedenen betriebswirtschaftlichen Ertragswertmethoden, anderen anerkannten branchenüblichen Methoden und dem vereinfachten Ertragswertverfahren des BewG.
Der Erwerber trägt die Feststellungslast hinsichtlich der Üblichkeit des angewandten Verfahrens. Das Finanzamt kann die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ablehnen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Der gemeine Wert der Anteile einer inländischen GmbH wird gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Gutachten verursachen höhere Kosten
Will der Erwerber das Wahlrecht optimal ausüben, muss er mit höheren Kosten für verschiedene Bewertungsgutachten rechnen. Er muss dabei abwägen, ob die Mehrkosten die mögliche Steuerersparnis aufwiegen.
2.2 Bewertung auch bei Inanspruchnahme von Verschonungsabschlägen bedeutsam
Bei der Zuwendung von GmbH-Anteilen kommen besondere Steuerbefreiungen in Betracht. Diese sind allerdings an Bedingungen geknüpft, die der Erwerber in Zukunft erfüllen muss. Kann er sie später nicht vollständig erfüllen, kommt es zu einem teilweisen oder vollständigen Wegfall der Steuerbefreiungen und einer nachträglichen Besteuerung.
2.3 Ableitung aus Verkäufen
Der gemeine Wert eines Anteils an einer GmbH wird für Erbschaftsteuerzwecke in erster Linie aus repräsentativen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet. Diese Verkäufe müssen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Zwang oder Not stattgefunden haben. Ein Verkauf von Anteilen an einer anderen GmbH darf nicht herangezogen werden. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um mehrere Verkäufe handelt. Ein einzelner Verkauf genügt, wenn es sich nicht um einen Zwerganteil handelt.
Es können nur Verkäufe berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag erfolgten, wobei es auf Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags ankommt. Weiter zurückliegende Verkäufe sind unbeachtlich.
Der gemeine Wert wird aus den Verkäufen abgeleitet. Es ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Zu- oder Abschlag zum Verkaufspreis erforderlich ist. Ein solches wertbeeinflussendes Merkmal ist u. a. die Höhe der Beteiligung. Ermöglicht der Anteilsbesitz Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH, z. B. durch eine Beteiligung von mehr als 25 % am Stammkapital, oder ermöglicht er sogar eine Beherrschung der GmbH, ist ein Paketzuschlag vorzunehmen. Im umgekehrten Fall kommt ggf. ein Abschlag in Betracht.
2.4 Betriebswirtschaftliche Ertragswertmethoden oder andere branchenübliche Verfahren
Fehlt es an geeigneten Verkäufen, das wird der Normalfall sein, kann der gemeine Wert des GmbH-Anteils durch eine Bewertungsmethode ermittelt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblich ist.
Übersicht: Gebräuchliche Bewertungsverfahren
Bezeichnung |
Kurzbeschreibung des Verfahrens |
Ertragswertverfahren nach IDW S 1 |
Der Unternehmenswert ergibt sich aus den abgezinsten finanziellen Überschüssen, die bei Fortführung des Unternehmens und Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens in der Zukunft erwirtschaftet werden können (Zukunftserfolgswert). Der Kapitalisierungszinssatz der prognostizierten Überschüsse entspricht der Rendite vergleichbarer Alternativanlagen. |
Discounted Cash Flow (DCF)-Methode |
Dieses Verfahren unterscheidet sich konzeptionell vom Ertragswertverfahren nur dadurch, dass hier abgezinste Cashflows den Zukunftserfolgswert bilden. Je nach Verfahren ist die Zusammensetzung des Cashflows unterschiedlich. |
AWH-Standard (nur im Handwerk) |
Dieses vom Zentralverband des deutschen Handwerks entwickelte Verfahren entspricht weitgehend dem Ertragswertverfahren des IDW, berücksichtigt jedoch die Besonderheiten der Handwerksbetriebe. |
Multiplikatoren-Methoden |
In der Praxis sind vor allem EBIT- oder EBITA-Multiplikatoren gebräuchlich, um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln. Monatlich aktualisierte Multiplikatoren werden im Internet veröffentlicht (www.finance-research.de). Der Praxiswert von Arzt-, Anwalts-, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferpraxen wird meistens mit einem Prozentsatz des nachhaltigen Jahresumsatzes bewertet. |
Diese Verfahren sind anerkannt und üblich, ohne dass eines davon vorzuziehen wäre. Die Wahl liegt beim Steuerpflichtigen, wob...