Im erworbenen Betrieb muss der Erwerber innerhalb der Lohnsummenfrist von 5 Jahren eine Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme einhalten (§ 13a Abs. 3 ErbStG).

 
Achtung

Sonderregelung für Kleinbetriebe

Die Lohnsummenbedingung hat keine Bedeutung für Kleinbetriebe, die im Besteuerungszeitpunkt maximal 5 Beschäftigte haben. Hier muss der Erwerber aber die Behaltensbedingungen einhalten.

Für mehr als 5 aber nicht mehr als 15 Beschäftigte steigen die Anforderungen an die Mindestlohnsumme. Insgesamt gelten folgende und Mindestlohnsummen:

 
Mindestlohnsumme mehr als 5, nicht mehr als 10 Beschäftigte 250 %
  mehr als 10, nicht mehr als 15 Beschäftigte 300 %
  mehr als 15 Beschäftigte 400 %

Zur Lohnsumme gehören alle Personalaufwendungen einschließlich Sozialbeiträge. Im Wesentlichen handelt es sich um die Aufwendungen, die nach Bilanzrecht in der GuV-Position "Personalaufwand" auszuweisen sind.

Die Lohnsummenfrist beträgt 5 volle Jahre und beginnt am Tag der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer (regelmäßig Todestag des Erblassers bzw. Tag der Ausführung der Schenkung.

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsummenvergleich

Unternehmer U überträgt am 2.1.2023 seinen Anteil von 100 % an der U-GmbH im Wege der Schenkung an seinen Sohn S. Die Lohnsummen der GmbH in den 5 zurückliegenden abgeschlossenen Wirtschaftsjahren betrugen:

 
2018 250.000 EUR
2019 200.000 EUR
2020 350.000 EUR
2021 370.000 EUR
2022 400.000 EUR

Die Ausgangslohnsumme beträgt 314.000 EUR.

Die Lohnsummen des Zeitraums vom 2.1.2023 bis zum 1.1.2027 (tag genau) dürfen demnach 400 % v. 314.000 EUR = 1.256.000 EUR nicht unterschreiten.

Wird die Mindestlohnsumme bis zum Ende der Lohnsummenfrist nicht erreicht, wird der Verschonungsabschlag rückwirkend in demselben prozentualen Umfang vermindert, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Minderung des Verschonungsabschlags

Unternehmer U übertrug im Jahr 1 seinen Anteil von 100 % an der U-GmbH im Wege der Schenkung an seinen Sohn S. S nimmt den Verschonungsabschlag von 85 % in Anspruch. Die Ausgangslohnsumme beträgt wie im vorangegangenen Beispiel 314.000 EUR und die Mindestlohnsumme folglich 1.256.000 EUR. Innerhalb der Lohnsummenfrist von 5 Jahren erreicht die Summe der jährlichen Lohnsummen lediglich 1.004.800 EUR.

Daraus errechnet sich ein verminderter Verschonungsabschlag von

85 % × 1.004.800 EUR/1.256.000 EUR = 68 %.

Die Erbschaftsteuerfestsetzung wird rückwirkend entsprechend geändert.

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