Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
4.1 Anzeigepflichten für Erben, Beschenkte und Schenker und sonstige Verpflichtete
Im Erbfall sind alle Erwerber verpflichtet, den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Erfolgt der Erwerb aufgrund einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), besteht eine Anzeigepflicht nur, wenn zum Ererb kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Im Fall einer Schenkung sind sowohl der Erwerber als auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet wurde.
Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, bei Eintritt des Erbfalls die in ihrem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände des Erblassers dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gerichte, Behörden, Beamte und Notare müssen dem zuständigen Finanzamt alle für die Erbschaftsteuer bedeutsamen Beurkundungen anzeigen.
4.2 Besondere Anzeigepflichten gelten bei Inanspruchnahme der Begünstigungen für Produktivvermögen
Der Erwerber ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt mittzuteilen
- innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist, wenn die Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
- innerhalb von 1 Monat, wenn er innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist begünstigtes Vermögen veräußert hat oder in anderer Weise gegen die Behaltensbedingungen verstoßen hat.
Erfolgen die Mitteilungen nicht fristgerecht, endet die Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer nicht vor Ablauf von 4 Jahren, nachdem das Finanzamt von dem anzeigepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt.
4.3 Steuererklärungspflichten
Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt. Es kann sie von jedem Erwerber, im Fall einer Schenkung auch vom Schenker verlangen.
Eine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung ist nur auf Verlangen des Finanzamts binnen angemessener Frist abzugeben. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit den umfangreichen Anzeigepflichten zu sehen. Die Anzeigen ermöglichen es dem zuständigen Finanzamt, zunächst die Möglichkeit der Erbschaftsteuer-Relevanz zu überprüfen und dann eine Steuererklärung nur in den Fällen anzufordern, in denen die Möglichkeit einer Steuerschuld besteht.
4.4 Steuerschuldner der Erbschaftsteuer
Schuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist der Erwerber, bei Schenkungen tritt der Schenker als Gesamtschuldner hinzu.
Im Erbfall haftet der gesamte Nachlass bis zur Auseinandersetzung unter den Erben für die Erbschaftsteuer aller am Erbfall Beteiligten. Demzufolge besteht die Haftung nicht nur für die Erbschaftsteuer der Erben, sondern auch hinsichtlich der auf Vermächtnisnehmer etc. entfallenden Steuer.