3.1 Testamentsformen und Zweckmäßigkeit
Das Gesetz gestattet es dem Erblasser, den oder die Erben durch letztwillige Verfügung, d. h. durch Testament oder Erbvertrag zu bestimmen. Durch die Testierfreiheit erweist sich die gesetzliche Erbfolge als dispositiv. Die Erbfolgeregelung durch Testament oder Erbvertrag hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser wird in die Lage versetzt, gewillkürte Erben einzusetzen. Er kann auch Personen einsetzen, die zu seinen gesetzlichen Erben gehören, auch sie werden dann testamentarische Erben.
Das Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h. es ist keine Erklärung gegenüber einem anderen erforderlich. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung des Erblassers, die erst mit seinem Tod wirksam werden soll. Der Erblasser kann daher seinen letzten Willen auch vor seinen nächsten Angehörigen geheim halten. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Das Gesetz kennt 2 Formen eines ordentlichen Testaments. Ordentliche Formen des Testaments sind das Testament zur Niederschrift eines Notars, auch öffentliches Testament genannt, nach § 2232 BGB sowie das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB. Daneben sieht das Gesetz eine Reihe "außerordentlicher" Testamentsformen vor, z. B. das seltene Nottestament vor dem Bürgermeister und 2 Zeugen nach§ 2249 BGB sowie das ebenso seltene Nottestament vor 3 Zeugen gem. § 2250 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Testamentsformen sind zwingend vorgeschrieben.
Regelung der Unternehmensnachfolge durch Testament meist empfehlenswert
Jeder Unternehmer-Erblasser dürfte daran interessiert sein, dass das zu seinem Nachlass gehörende Unternehmen erhalten bleibt und fortgeführt wird. Vererbt ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Nachlasses auch ein Einzelunternehmen, wird dieses evtl. zu einer Erbengemeinschaft in den unterschiedlichsten personellen Zusammensetzungen und Quotierungen, was unternehmensgefährdend sein kann. Sind mehrere Erben vorhanden, besteht die Gefahr einer Zersplitterung. Die Unternehmensnachfolge sollte daher im Regelfall durch letztwillige Verfügung geregelt werden. Diese muss von Zeit zu Zeit daraufhin überprüft werden, ob sie den aktuellen Verhältnissen noch entspricht .
Hat der Erblasser nur eine Person als Erben eingesetzt, gibt es keine Erbauseinandersetzung. Der gesamte Nachlass geht dann durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben über. Das gilt auch hinsichtlich eines ererbten Gewerbebetriebs. Der Erbe muss im Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte und im Privatvermögen nach § 11d EStDV die Steuerwerte des Erblassers fortführen.
Kosten eines Testaments
Notarkosten für die Errichtung eines Testaments sind keine Betriebsausgaben. Das gilt auch, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Gewerbebetrieb besteht.
3.2 Steuerliche Auswirkungen von Erbfallschulden
3.2.1 Erblasserschulden und Erbfallschulden
Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Er haftet deshalb für die Nachlassverbindlichkeiten. Diese sog. Erblasserschulden können auf Vertrag oder anderen Rechtsgründen beruhen (Beispiele: Kaufpreisschulden, Kreditschulden, Steuerschulden usw.). Der Erbe tritt also insoweit in die Schuldnerposition des Erblassers ein.
Neben den vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, den Erblasserschulden, treffen den Erben auch die durch den Erbfall entstehenden Schulden, die sog. Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), die steuerlich äußerst problematisch sind. Unter Erbfallschulden versteht man die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Geldvermächtnissen und Pflichtteilsrechten.
Grundsatz: Erbfallschulden sind keine Anschaffungskosten
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haben auch dann die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 EStG fortzuführen, wie sie sich für diesen auf den Zeitpunkt des Todes nach den Vorschriften der laufenden Gewinnermittlung ergeben, wenn der Erwerb mit Erbfallschulden verbunden ist.
3.2.2 Geldvermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten, also dem Vermächtnisnehmer, einen Vermögensvorteil (z. B. ein Grundstück oder einen Geldbetrag) zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Vermächtnisse können sowohl in einem Testament als auch nach § 1941 BGB in einem Erbvertrag angeordnet werden. Der begünstigte Vermächtnisnehmer ist weder Gesamtrechts- noch Einzelrechtsnachfolger des Erblassers, sondern erwirbt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf den ihm zugedachten Gegenstand gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten Gläubiger ist der Vermächtnisnehmer, Schuldner der Beschwerte, meist der Erbe. Erst mit der Übertragung geht der vermachte Vermögensgegenstand auf den Vermächtnisnehmer über.
Da der oder die Erben kraft Gesetzes unentgeltlich erwerben, können Vermächtnisse nicht als Entge...