4.1 Einkommensteuerrechtlicher Verlustabzug
Mit dem Tod eines Unternehmers erlischt dessen Einkommensteuerpflicht. Für das Todesjahr wird letztmalig eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Kalenderjahrs und endet damit seine persönliche Steuerpflicht, wird der Veranlagung für das Todesjahr (Kalenderjahr) ein abgekürzter Ermittlungszeitraum zugrunde gelegt. Die Veranlagung ist auf das bis zum Tod des Steuerpflichtigen erzielte Einkommen zu beschränken.
Es kommt vor, dass der Erblasser Verluste z. B. aus Gewerbebetrieb erzielt hat und diese Verluste mangels positiver Einkünfte des Erblassers nicht ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden können. Dann stellt sich die Frage, ob der Erbe die Verluste des Erblassers bei seiner eigenen Veranlagung für das Jahr des Erbfalls mit eigenen Einkünften ausgleichen oder, soweit ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, die "ererbten" Verluste im Wege des Verlustabzugs berücksichtigen kann.
Der Große Senat des BFH hat unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.
4.2 Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug
Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag bis zu 1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um nach § 10a Satz 1 GewStG nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Die Höhe der hiernach noch nicht ausgenutzten – vortragsfähigen – Fehlbeträge ist gem. § 10a Satz 6 GewStG gesondert festzustellen.
Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs setzt neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität voraus. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Verluste i. S. d. § 10a GewStG gehen daher seit jeher nicht über.
Kein Verlustabzug beim Erben nach § 10a GewStG
In § 10a Satz 8 GewStG wird i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG ausdrücklich bestimmt, dass beim Übergang eines ganzen Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer der neue Unternehmer den Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen darf, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. Der Erbe eines Einzelunternehmens darf den von ihm erzielten Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind.