Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
1. |
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, |
2. |
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder |
3. |
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat. |
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