(1[1]) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
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Deutscher ist oder |
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren[2] [Bis 27.06.2019: im Fall einer Unterbringung] nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
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