1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

[1] § 202 Satz 1 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts.

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