Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
1. |
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, |
2. |
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder |
3. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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